www. St Josef.at
Die katholische Informationsseite der Gemeinschaft v. hl. Josef
Navigation

Notzucht

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 928-930

Unter Notzucht (Vergewaltigung, lat. stuprum) verstehen wir die gewaltsame Nötigung einer Frau zum außerehel. Verkehr. Um Notzucht handelt es sich immer, wenn die Frau nicht zustimmt, also auch, wenn sie sich in einem entscheidungsunfähigen Zustand (Schlaf, Trunkenheit, Schwachsinn, kindl. Unwissenheit) befindet. Die angetane Gewalt muß nicht physisch sein, sie kann auch in moralischem Zwang bestehen.

Notzucht ist schwere Sünde. In ihr steckt die Schlechtigkeit des unehel. Geschlechtsverkehrs, bes. ausgeprägt aber der Verstoß gegen die Liebe zum Partner: Aus eigensüchtigem Luststreben ohne personale Liebe nötigt eine Person eine andere gegen ihren Willen und gegen ihr Recht zum Verkehr und tut ihr ein Unrecht an; das, was Liebe ausdrücken und pflegen sollte, ist so in sein Gegenteil verkehrt. Die vergewaltigte Person wird dadurch meistens seelisch tief verwundet.

Aus dieser Erkenntnis heraus stellen die staatl. Gesetze Notzucht unter Strafe (öStGB. §§ 125–128; dStGB. §§ 176–179; schwStGB. Art. 187–179). Im AT wird die Vergewaltigung von Jungfrauen, bes. von verlobten, bestraft (Dtn 22,25–29). Ebenso setzt das kirchl. Recht Strafen fest (CICcc. 2357.2359).

Die vergewaltigte Person ist von Sünde frei, wenn sie sich nicht rein negativ oder zulassend verhält, sondern Widerstand leistet, und zwar nicht nur innerl. dem Geschehen nicht zustimmt, sondern auch im Äußern nach Möglichkeit die Gewalt abzuwenden sucht (vgl. Dtn 22,23 f). Die vergewaltigte Frau darf versuchen, durch nachträgl. Waschungen oder andere Mittel die Empfängnis zu verhindern, ein schon empfangenes Kind aber darf sie nicht töten. In Verhältnissen, in denen die Gefahr der Notzucht groß ist, dürfen sich Frauen von vornherein gegen die Folgen durch zeitweilig sterilisierende Medikamente schützen.


© Gemeinschaft vom hl. Josef · 1996 – 2024