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Bürgerliches Gesetz

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 131 f

1. Wenn der Mensch so geschaffen ist, daß er der bürgerl. Gesellschaft bedarf, und wenn die bürgerl. Gesellschaft ihre Aufgabe nicht ohne eine Ordnungsmacht erfüllen kann (vgl. D 3150 [1855]), leiten sich Bestehen und Berechtigung auch dieser Ordnungsmacht letztl. vom Schöpfer her (Staat; vgl. D 3151 [1856]).

„Denn es gibt keine Gewalt, die nicht von Gott ist. Die bestehenden (Gewalten) sind von Gott angeordnet“ (Röm 13,1). „Durch die göttl. Vorsehung werden die menschl. Reiche aufgerichtet“ (Augustinus, De civon Dei V 1; vgl. De divon qq. 83 q.69,4; In Io tr. 6,25; PL 41,141 f; 40,74–79; 35,1136 f).

Das Ziel der bürgerl. Gesellschaft ist das irdische Gemeinwohl. Die bürgerl. Gewalt hat in dem ihr von der Gesellschaft übertragenen Ausmaß für dieses Gemeinwohl zu sorgen, auch durch ihre Gesetze.

Wer in der bürgerl. Gesellschaft befugter Gesetzgeber ist und wie weit seine Rechte reichen, das hängt davon ab, wen die Gesellschaft zum Gesetzgeber bestellt und wie sie seine Rechte abgrenzt; der Natur der Sache nach sind verschiedene Systeme möglich (vgl. D 3150 [1855]).

2. Verpflichtet werden durch ein rechtmäßiges b. G. alle in der betreffenden Gemeinschaft, für die es erlassen wurde. Ausnahmen, die von der Natur der Sache erfordert werden, sollte der Gesetzgeber schon im Gesetz berücksichtigen, etwa in einem Gesetz, das allg. Wehrpflicht vorschreibt (das österr. Wehrgesetz vom 7.9.1955, § 29 [2], sieht Ausnahmen von der Einberufung zum ordentl. Wehrdienst „aus rücksichtswürdigen, gesamtwirtschaftl., familienpolitischen und sonstigen öffentl. Interessen“ vor). Sachl. begründet ist der Wunsch der Kirche, daß Geistliche (Männer, die Weihen oder wenigstens die Tonsur empfangen haben; CICc. 108) und Angehörige relig. Genossenschaften (CICcc. 614.680) von Verpflichtungen, die sich mit ihrem Beruf schwer vereinbaren lassen, frei bleiben sollen, etwa vom Militärdienst oder von manchen öffentl. Ämtern (CICc. 121). Ob dieser Wunsch tatsächl. erfüllt wird, hängt freil. sehr vom guten Willen der Träger der Staatsgewalt, im besonderen der Gesetzgeber, ab. Anzustreben ist in dieser Angelegenheit, die Kirche und Staat interessiert, eine einvernehml. Regelung (Konkordat; österr. Konkordat von 1934, Art. XIX: Geschworenen-und Schöffenamt; deutsches Konkordat von 1933, Art. 6: öffentl. Ämter und Obliegenheiten, die mit dem geistl. bzw. Ordensstand nicht vereinbar sind, bes. eines Geschworenen, eines Schöffen, eines Mitgliedes der Steuerausschüsse oder der Finanzgerichte). Gemäß 1 Kor 6,1–6, will die Kirche grundsätzl., daß Kleriker in Kriminal- und Zivilsachen vor kirchl. Gerichten belangt werden, vor weltl. Gerichten nur mit Erlaubnis des Ordinarius (des Trägers der bischöfl. Gewalt), der diese Erlaubnis jedoch nicht ohne schwerwiegende Gründe verweigern soll (CICc. 120); in Konkordaten hat die Kirche häufig in dieser Sache Ausnahmen zugestanden (österr. Konkordat von 1934, Art, XX: Verständigung des Diözesanordinarius im Fall der strafgerichtl. Belangung eines Geistlichen oder einer Ordensperson).


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