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Bußsakrament

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 133-184

I. Der getaufe Sünder erlangt durch das Bußsakrament Versöhnung mit Gott.

1. Schon der Alte Bund, der Israel in besondere Gottesnähe brachte, verlangte von diesem Volk Heiligkeit. „Denn ein Jahwe, deinem Gott, geheiligtes Volk bist du; dich erwählte Jahwe, dein Gott, vor allen Völkern auf Erden, daß du ihm sein Eigentumsvolk seiest... So sollst du denn erkennen, daß Jahwe, dein Gott, der wahre Gott ist, der treue Gott, der den Bund und die Huld bis auf tausend Geschlechtern denen bewahrt, welche ihn lieben und seine Gebote halten, der aber dem, der ihn haßt, an seiner eigenen Person vergilt“ (Dtn 7,6.9 f; vgl. 6,4 f; 11,1; 30,1–3; Ex 19,5 f; 24,7 f). Die Sünde stört diesen hl. Bund, sollte deshalb im Bundesvolk nicht geduldet werden („So sollst du das Böse aus deiner Mitte austilgen“, Dtn 13,6); am schärfsten ging man gegen jene Arten der Sünde, die den Bund am empfindlichsten verletzten, durch Vernichtung der Träger des Bösen vor (Bann); ein anderes Kampfmittel war der mehr oder minder weitgehende Ausschluß des Übeltäters aus der Heilsgemeinschaft seines Volkes.

2. Noch mehr erscheint der Neue Bund, zu dem Gott die Menschheit in der Kirche Christi berufen hat, als Bund der Sündenlosigkeit und Heiligkeit (vgl. Jer 31,34; Ez 36,25–27). „Christus hat die Kirche geliebt und sich für sie hingegeben, um sie zu heiligen, indem er sie reinigte im Wasserbad durch das Wort. Er wollte sich selbst die Kirche herrlich zuführen, ohne Flecken oder Runzeln oder dergleichen, sondern heilig und makellos“ (Eph 5,25–27; vgl. 5,1–5). Um der Erwartung Christi zu entsprechen, strebt die Kirche, die Sünde aus ihrer Mitte zu entfernen. Wenn sich der Sünder trotz Mahnung nicht bessern will, behandelt sie ihn wie einen Heiden und Zöllner, d.h. einen außer ihrer Gemeinschaft Stehenden (Mt 18,17). Sie will sich von denen fernhalten, die ihr Leben nicht christl. ordnen (2 Thess 3,6.14) oder gar im Widerspruch zur überlieferten Lehre Spaltung und Ärgernisse verursachen (Röm 16,17), will mit lasterhaften Scheinchristen keinen Verkehr unterhalten (1 Kor 5,9.11 f; 2 Tim 3,5). Durch diesen Abbruch der Gemeinschaft überantwortet sie den Sünder dem Satan „zum Verderben des Fleisches“ (1 Kor 5,5; vgl. 1 Tim 1,20), d.h., sie zeigt seine wirkl. Lage mit aller Deutlichkeit auf. Damit will sie der Gefahr der Ansteckung, dem „Sauerteig der Schlechtigkeit und Bosheit“ in ihren eigenen Reihen entgegenwirken (1 Kor 5,6–8). Sie ist überzeugt, durch Jesus Christus ermächtigt zu sein, in seinem Namen und in seiner Kraft zu handeln (1 Kor 5,4), näml. durch Aufzeigen der Bindung des Sünders an die Macht des Bösen die ihr vom Herrn verliehene Bindegewalt (Mt 16,19; 18,18; Joh 20,23) zu betätigen. Aber wie Christus den Sünder nicht untergehen lassen will (vgl. Mt 18,12–14), hofft auch die Kirche, daß es nicht beim Ausschluß bleibt, daß vielmehr der Ausgeschlossene gerade durch den Ausschluß ernüchtert wird und sich bekehrt, „damit sein Geist gerettet werde am Tage des Herrn“ (1 Kor 5,5; vgl. 1 Tim 1,20). Durch keines der im NT berichteten Ausschlußurteile wird dem Sünder die Aussicht auf Versöhnung genommen (vgl. 1 Kor 5,1–5; Apg 8,20–23; 1 Tim 1,19 f; Apk 3,1 f); ausdrückl. ist sogar von der liebevollen Verzeihung die Rede (2 Kor 2,5–11), die kraft der Lösegewalt der Kirche (Mt 16,19; 18,18; Joh 20,23) dem reuig Bekennenden (Apg 19,18; Jak 5,16) gewährt wird. Für diese Versöhnung scheint Paulus als Ritus die Handauflegung anzudeuten: Timotheus soll sie nicht voreilig gewähren (d.h. einem Sünder, der sich noch nicht wahrhaft bekehrt hat), da sie ihn in diesem Fall fremder Sünde mitschuldig machen (1 Tim 5,22) und dem Sünder nichts nützen würde (vgl. Hebr 6,4–6; 10,26; 1 Joh 5,16).

Mag sich auch die heutige Ausübung der Binde- und Lösegewalt in manchen Stücken von jener früherer Jahrhunderte unterscheiden, so hält die Kirche doch das Wesentliche fest: Sie verweist den Sünder daruaf, daß er im Stand der Todsünde die hl. Kommunion nicht empfangen darf, und will, daß er nicht schon auf entschiedene Reue hin, sondern erst nach Aussöhnung mit der Kirche, deren Heiligkeit er verletzt hat, an der eucharistischen Mahlgemeinschaft teilnimmt (D 1647 1661 [880 893]; CICcc. 807.856; vgl. D 212 308 [95 146]). Durch dieses Zurückhalten betätigt die Kirche ihre Bindegewalt; sie tut es, damit der Sünder die Bedenklichkeit seiner Sünde deutlicher erkenne, sich entschiedener bekehre, zum fruchtbaren Empfang der Eucharistie bereiter werde und dadurch ihre eigene Heiligkeit, die er zuerst gemindert hat, fördere. Wenn sie sich mit dem Sünder versöhnt und ihn zur eucharistischen Tischgemeinschaft zuläßt, betätigt sie ihre Lösegewalt. Diesem ihrem Vorgehen gibt sie großen Nachdruck, wenn sie wegen schwerer Vergehen kirchenrechtl. Strafen (Zensuren) verhängt, die den Ausschluß vom Sakramentenempfang mit sich bringen, und unter entsprechenden Voraussetzungen wieder davon löst. Der sündige Christ muß bereit sein, sich mit der Kirche, der er durch seine Sünde geschadet hat, zu versöhnen; nur so kann er zur Versöhnung mit Gott gelangen. Das Binden und Lösen der Kirche gilt ja vor Gott (Mt 16,19; 18,18). „Empfanget Heiligen Geist. Welchen ihr die Sünden nachlasset, denen sind sie nachgelassen, und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten“ (Joh 20,22 f). Das Lösewort, das die Kirche spricht, ist so aufzufassen wie das Wort Christi selbst: „Mut, Kind, deine Sünden sind dir vergeben“ (Mt 9,2; vgl. Cat. Rom. II 5,9).

3. Die Versöhnung, die die Kirche kraft ihrer Lösegewalt gewährt, zielt also darauf hin, für den Christen, der gesündigt hat, Versöhnung mit Gott zu wirken (vgl. D 1674 1701 [896 911]; 2. Vat. Konz., Presbyterorum ordinis 5), nämlich

a) Vergebung der Sünden, die nach der Taufe begangen wurden (D 308 348 349 802 855 1323 1542 1579 1668 1680 1701 [146–167 430 464 699 807 839 894 899 911]) CICc. 870), Erlaß der ewigen Strafen (D 1543 [807]), wenigstens Teilerlaß der zeitl. Sündenstrafen (D 838 1010 1543 1580 1689 1712 1715 [456 535 807 840 904 922 925]), Hilfen zur Überwindung von Sündenfolgen,

b) Erteilung und Stärkung des Gnadenlebens (D 1528 1957 f [799 1057 f]).

Erlebnismäßig können sich damit Friede und Ruhe des Gewissens und starker Trost der Seele verbinden (vgl. D 1674 [896]; Cat. Rom. II 5,9). Man darf jedoch diese psychologisch fühlbare Wirkung nicht als das Wesentl. des Sakraments ansehen; sie stellt sich nicht unfehlbar ein, das Sakrament erschöpft sich nicht in ihr; dessen wesentl. Wirkung ist vielmehr die Aufhebung der Schuld und die Versöhnung mit Gott (vgl. Pius XII., UG 2311 [DRM XV 75]).

Die Kirche ist überzeugt, daß der von ihr in der Vollmacht Christi gesetzte Akt, der solches bewirkt, als ein von Christus eingesetztes eigenes Sakrament zu bezeichnen ist (D 308 348 349 761 794 860 1310 1323 1542 1601 1667 1668 1670 1679 1701 1702 1706 1864 2536 [146–167 402 424 465 695 699 807 893a 894 899 911 912 916 996 1470]; Cat. Rom II. 5,10). Man kann es kurz als das Sakrament der Sündenvergebung bestimmen.

Der von der Kirche Beauftragte darf das Lösewort nur sprechen, wenn er sich überzeugt hat, daß der Sünder die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt, näml. die Bekehrung. Sein auf einer Untersuchung aufbauendes Lossprechen kommt in gewissem Sinn der Tätigkeit des Richters nahe. Die kirchl. Lehre nennt daher die Spendung dieses Sakramentes ein richterl. Tun (D 1671 1679 1684 f 1709 [895 899 902 919]; CICcc. 870.888 §1).

II. Das Bußsakrament hilft dem sündiggewordenen Christen zur Versöhnung mit Gott.

1. Zum Heil notwendig ist es dem Christen, der nach seiner Taufe schwer gesündigt hat. Durch seine Sünde hat er sich von Gott getrennt und die Kirche geschädigt. Nach göttl. Bestimmung soll er daher die Versöhnung mit Gott durch eine Bekehrung finden, die die Aussöhnung mit der Kirche im Bußsakrament einschließt (D 1524 f 1668–70 1672 1679 1706 [807 894 f 899 916]; CICc. 901, Cat. Rom. II 5,37). Die Bekehrung des sündigen Christen erweist sich daran als echt, daß er zum Empfang des Bußsakraments bereit ist und danach verlangt (votum sacramenti; D 1543 3869 [807 -]; die Ausführung dieses Vorhabens steht freil. nicht immer in seinem Belieben. Obwohl z.B. die Kirche den Todsünder nicht zur Kommunion zuläßt, wenn er zwar entschieden bereuen, aber nicht das Bußsakrament empfangen will, zeigt sie sich doch dem reuigen Sünder, der zum Bußsakrament bereit ist, aber keine Gelegenheit zum Empfang hat, so weit versöhnl., daß sie ihm in manchen Situationen den Kommunionempfang nicht verwehrt (vgl. CICcc. 807.856).

Von Gott ist dem sündigen Christen zum Empfang des Bußsakraments keine Frist gesetzt. Der Natur der Sache nach wird die Pflicht des Empfanges für ihn drängend, wenn er in Todesgefahr gerät oder voraussieht, daß er während seiner weiteren Lebenszeit vermutl. keine Beichtgelegenheit mehr finden wird, oder aus Erfahrung weiß, daß er ohne die Hilfe des Bußsakraments schwere Versuchungen kaum überwinden kann. Jedem Todsünder ist es zu raten, mit seiner Bekehrung und ihrer Besiegelung im Bußsakrament nicht lang zuzuwarten.

Die Kirche hält seit dem 4. Laterankonzil die Gläubigen, die zu den Unterscheidungsjahren gekommen, also der Sünde fähig geworden sind, dazu an, alle ihre Sünden wenigstens einmal im Jahr zu beichten (D 812 1683 1708 [437 901 918]; CICc. 906). Diese Beichte können sie bei jedem bevollmächtigten Priester, auch bei dem eines anderen Ritus, ablegen (CICc. 905). Das Gebot hat jene Gläubigen im Auge, die schwer gesündigt haben; auch den übrigen empfiehlt es sich, zur Überwindung ihrer läßlichen Sünden wenigstens einmal im Jahr zu beichten (vgl. D 880 [470]; Thomas von A., S.Th. Suppl. q.6 a.3 ad 1), zumal in vielen Fällen der Mensch die Schwere seiner Sünde nicht eindeutig erkennen kann. Durch eine sakrilegische Beichte erfüllt man das Gebot nicht, da man seinem Sinn widerspricht (D 2034 [1114]; CICc. 907). Die Beichte einmal im Jahr sieht die Kirche als das Mindestmaß an; dringl. wünscht sie, daß alle Gläubigen das Bußsakrament öfter empfangen, auch wenn sie nicht schwere Sünden auf sich haben, und dadurch im christl. Leben Fortschritte machen (vgl. Cat. Rom. II 5,46; Rit. Rom. IV 1,20). Von Geistlichen, Ordensleuten und Seminaristen verlangt sie die Beichte in kürzeren Abständen.

2. Das Bußsakrament kann nur ein Mensch empfangen, der nach seiner Taufe gesündigt hat (CICcc. 787.870). Durch die Taufe ist er Glied der Kirche geworden; als solches hat er durch seine Sünde auch die Kirche, die in Heiligkeit Gott gehören soll, verletzt und muß daher nach göttl. Anordnung die Versöhnung mit Gott durch Versöhnung mit der Kirche suchen. Selbstverständl. kann der sündige Christ das Bußsakrament nur mit seinem Willen empfangen.

3. Seinen Sinn erreicht das Bußsakrament nur bei dem Sünder, der sich mit Hilfe der Gnade (D 1526 [798]) innerl. um seine Bekehrung bemüht. Zur Bekehrung gehören drei wesentl. notwendige Elemente (Akte oder Teile, D 1323 1673 1704 [699 896 914]: Reue, Bekenntnis, Genugtuung (D 794 1323 1455 1673 1704 [424 699 745 896 914]). Diese Voraussetzungen für die Versöhnung des Sünders mit Gott durch seine Versöhnung mit der Kirche können in einem gewissen Sinn als (nähere) Materie (quasi materia, D 1323 1673 1704 [699 896 914]) bezeichnet werden, da ohne ihr Vorhandensein das Lossprechungswort (Form) sinnlos wäre; freil. hat diese Materie einen anderen Charakter („quasi“ m.) als die sonstige bei den Sakramenten vom Spender zu leistende nähere Materie (vgl. Cat. Rom. II 5,12).

a) Unerläßlich zum Empfang des Bußsakraments ist die Reue des Sünders. Gott achtet den Menschen als der Entscheidung fähiges Wesen (Sittlichkeit, Willensfreiheit). So kann nur der Mensch von der Sünde gelöst werden, der sich von ihr abwenden und zu Gott hinwenden will. Die willensmäßige Abkehr von der Sünde und Hinkehr zu Gott geschieht durch die Reue.

Der Mensch kann Vergebung seiner Sünden nur erlangen, wenn er sie entschieden bereut, d.h. bereit ist, auf jeden Fall von ihnen zu lassen und sein Leben Gott zu unterstellen. Diese entschiedene Reue muß allumfassend sein, d.h. sich über alle begangenen und noch nicht vergebenen Todsünden erstrecken, da jede nicht genügend bereute schwere Sünde ein Hindernis für die Versöhnung mit Gott bliebe. Nach der (thomistischen) Auffassung, die den Leistungen des Pönitenten den Charakter der Materie des Bußsakraments zuschreibt, muß die Reue in Hinordnung auf die sakramentale Lossprechung eigens erweckt und als zum sinnl. Zeichen des Sakraments gehörig sinnl. wahrnehmbar ausgedrückt werden.

Wer bis zur Lossprechung seine Sünden nicht genügend bereut, läßt es an einer notwendigen Voraussetzuung für das Zustandekommen des Bußsakraments (od. an einem Wesensbestandteil der näheren Materie) fehlen und kann daher nicht gültig losgesprochen werden. Wenn auch die Erweckung entschiedener Reue unmittelbar vor der Lossprechung (aus eigenem Antrieb oder unter Anleitung des Beichtvaters) zur Gültigkeit des Bußsakraments genügt, ist es doch zu raten, daß man sich um Vertiefung der Reue schon vor der Beichte bemüht. Dabei kann es nützen, wenn man sich die vorgekommenen Todsünden wenigstens zum Teil vor Augen stellt; an alle einzelnen kann man sich nicht immer erinnern, daher genügt es, in einen einzigen Reueakt alle vorhandenen Todsünden einzuschließen (vgl. Cat. Rom. II. 5,28). Die Reue wird manchmal lebendiger, wenn man sich eine Sünde aus dem früheren Leben in Erinnerung ruft, um sich nochmals von ihr loszusagen. Wenn auch läßl. Sünden die Versöhnung mit Gott nicht unmögl. machen, ist es doch besser, auch sie in die Reue einzuschließen.

Echte Reue ist mit dem Vorsatz verbunden, künftig nicht mehr zu sündigen (D 1323 1676 [699 897]; vgl. Augustinus, De sancta virg. 50, PL 40,425 f), d.h., die Sünde auf jeden Fall zu meiden. Der Vorsatz muß dahin gehen, alle mögl. Todsünden in Zukunft zu meiden, und er muß wirksam sein, d.h., den Sünder zum Unternehmen der notwendigen Schritte (Meiden der nächsten Gelegenheit zur schweren Sünde, Leisten der Genugtuung, Verzeihung erlittenen Unrechts, Wiedergutmachung des angerichteten Schadens und Ärgernisses, Anwendung geeigneter Mittel zur Festigung in der guten Haltung) bewegen. Unabhängig von der gegenwärtigen Festigkeit des Vorsatzes ist die Frage, ob der Reuige den Vorsatz auch später wirkl. halten wird. Der Rückfall in die Sünde ist noch kein Beweis dafür, daß er keinen Vorsatz hatte; eine solche Annahme rechtfertigt sich nur dann, wenn er gleich nach der Beichte wieder sündigt.

b) Um durch die Kirche mit Gott versöhnt zu werden, muß der Christ seine nach der Taufe begangenen Sünden beichten, d.h. sie vor dem zuständigen Priester zu dem Zweck, von ihnen losgesprochen zu werden, bekennen (D 1085 1323 1679 1684 f [574a 699 899 902]; Cat. Rom. II 5,33). Die Notwendigkeit solchen Bekenntnisses ergibt sich aus der Bestimmung Christi: Der getaufte Sünder findet Versöhnung mit Gott durch Unterwerfung unter die kirchl. Buße (Mt 16,19; 18,18; Joh 20,22 f). Er muß daher seine Sünden dem bevo llmächtigten Vertreter der Kirche unterbreiten und diesen darüber urteilen lassen, ob und unter welchen Bedingungen der Sünder in seiner jetzigen Verfassung das versöhnende Wort empfangen kann (D 1679 1707 [899 917]). Durch das Bekenntnis erfährt der Sünder eine nicht unbedeutende Hilfe zu seiner Läuterung: Wer seine Sünden als solche nicht wahrnehmen will, bleibt ihnen verfallen; wer sie vor sich und anderen eingesteht, tut damit einen wichtigen Schritt zu ihrer Überwindung. „Wenn wir behaupten, wir haben keine Sünden, dann täuschen wir uns selbst, und die Wahrheit ist nicht in uns. Wenn wir unsere Sünden bekennen, dann ist er treu und gerecht, so daß er uns die Sünden erläßt und uns von jegl. Ungerechtigkeit reinigt“ (1 Joh 1,8 f; vgl. Jak 5,16). So drängt echte Reue ihrer Natur nach den Sünder zum Geständnis seiner Fehler und zur Bitte um Verzeihung.

Das Bußsakrament kann nur auf Grund einer Selbstanklage, die der Sünder vor dem bevollmächtigten Priester zum Zweck der Lossprechung macht, zustandekommen. Wenn er seine Sünden dem Priester zu einem anderen Zweck erzählt, könnte ein solcher Bericht nachher durch einen entsprechenden Zusatz zur sakramentalen Beichte gemacht werden. Nach überkommener Gewohnheit wird das Bekenntnis mündl. abgelegt. Aus triftigen Gründen (z.B. Schwerhörigkeit des Beichtvaters, Sprachschwierigkeiten des Beichtenden) kann man auch schriftl. oder durch Zeichen beichten. Der Natur der Sache nach können die Sünden der Binde- und Lösegewalt der Kirche durch öffentl. oder geheimes Bekenntnis unterworfen werden. Die Kirche begnügt sich im Interesse des Beichtenden mit dem geheimen Bekenntnis und wünscht es in der Regel (D 323 812 1414 1683 f 1706 1710 [145 437 727 901 f 916 920]).

Dem Getauften, der sich durch die Sünde von Gott getrennt und damit zugleich die Heiligkeit der Kirche verletzt hat, bietet Gott die Vergebung im Bußsakrament an, das den Sünder mit der Kirche versöhnt und dadurch zu Gott zurückführt. Von Gott getrennt wird der Mensch durch jede schwere Sünde. So muß der Christ jede Todsünde, die er nach der Taufe begangen hat, vor dem von der Kirche bevollmächtigten Priester bekennen. Seine Beichte kann ihren Sinn nur erreichen, wenn sie jeweils vollständig abgelegt wird („integraliter“ D 1323 [699]; „integram peccatorum confessionem“ D 1679 [899]; „fideliter“ D 812 [437]), d.h. alle begangenen schweren Sünden umfaßt, die noch nicht der Binde- und Lösegewalt der Kirche unterworfen und von ihr vergeben wurden (D 1085 1458 f 1680 1682 1707 [574a 748 f 899 900 917]), samt den Umständen, die einen neuen Zug schwerer Sünde hinzufügen („quae speciem peccati mutant“ D 1681 1707 [899 917]; vgl. 813 f [437 f] CICc. 901). Die Todsünden muß der Beichtende so angeben, daß sich der Beichtvater ein richtiges Bild von seinem seelischen Zustand machen kann, also genau genug (nicht bloß „in genere“, sondern „in specie“, D 1411 1679 [724 899]; „omnia et singula peccata mortalia“, D 1707 [917]).

Die nach der Taufe begangenen und noch nicht gebeichteten und vergebenen Todsünden bezeichnet man als Materie, die notwendigerweise der kirchl. Buße zu unterwerfen ist (materia necessaria, CICc. 902). Dabei wird das Wort „Materie“ nicht im selben Sinn gebraucht wie bei den übrigen Sakramenten: Hier wird entfernte Materie das in der sakramentalen Handlung verwendete stoffl. Element genannt, beim Bußsakrament aber das, worauf sich die Akte des Beichtenden (quasi materia) beziehen, näml. die zu tilgenden Sünden (materia circa quam). Wenn der getaufte Sünder verpflichtet ist, seine Todsünden vollständig zu beichten, muß er auch alles ihm Mögliche unternehmen, was ihm zu einem vollständigen Bekenntnis hilft. Vor allem muß er vor der Beichte sein Gewissen erforschen, d.h. sorgfältig überlegen, welche nach der Taufe begangenen Sünden ihm noch nicht auf sakramentales Bekenntnis hin vergeben wurden (D 1680 1682 1707 [899 f 917]; CICc. 901), außer sie wären unzweifelhaft seinem Bewußtsein ohnehin lückenlos gegenwärtig. Die Sorgfalt bei der Gewissenserforschung muß nicht die überhaupt menschenmögliche sein (man könnte immer noch genauer fragen), wohl aber jene, die kluge Menschen auch sonst in wichtigen Dingen aufzuwenden pflegen. Sie richtet sich nach dem Bildungsgrad, der seelischen Verfassung und dem Gesundheitszustand des Beichtenden, nach den Gefahren und Versuchungen, denen er ausgesetzt ist, nach der Zeit seit seiner letzten Beichte. Schuldbare Nachlässigkeit in der Gewissenserforschung kann die Ursache dafür sein, daß der Beichtende nicht zu jener entschiedenen Lossage von seinen Sünden kommt, ohne die eine Versöhnung mit Gott unmögl. ist; sein leichtsinniges Umgehen mit dem Sakrament nimmt sakrilegischen Charakter an (hl. Sache). – Man kann sein Gewissen in verschiedener Reihenfolge erforschen, z.B. nach den Geboten Gottes und der Kirche und den Hauptsünden oder nach Pflichtenkreisen. Wichtig ist, daß man es in einer Weise tut, die dem eigenen Entwicklungsstand entspricht.

Trotz allem guten Willen ist es dem Beichtenden nicht immer mögl., alle seine Todsünden mit ihren artändernden Umständen und Zahlen so zu bekennen, wie sie tatsächl. vorgekommen sind. Da niemand zu Unmöglichem verpflichtet ist, muß der Beichtende seine Todsünden nicht immer so vollständig bekennen, wie er sie begangen hat (integritas materialis), sondern nur so vollständig, wie er sie bekennen kann (i. formalis). Zweilfellos entschuldigt den Beichtenden vom material vollständigen Bekenntnis die physische Unmöglichkeit, d.h. ein solcher Zustand, daß er das Bekenntnis auf keinen Fall vollständig leisten kann, auch wenn er noch sosehr möchte. Aber auch moralische Unmöglichkeit reicht zur Entschuldigung hin, d.h. eine große Schwierigkeit, die mit dem vollständigen Bekenntnis in einer besonderen Situation verbunden wäre (wenn auch nicht die innere Schwierigkeit, die die Beichte ihrem Wesen nach mit sich bringt, näml. die Demütigung vor dem Beichtvater, die der Beichtende auf sich nehmen muß; vgl. D 1682 [900]). Der Beichtende, der durch physische oder moralische Unmöglichkeit von der Vollständigkeit des Bekenntnisses entschuldigt ist, muß dabei doch den Willen haben, die nicht gebeichteten Sünden bei Aufhören des Entschuldigungsgrundes sakramental zu bekennen (D 2031 3835 [1111 -]).

Aus verschiedenen Gründen kann es dem Beichtenden physisch unmögl. sein, seine Sünden in ihrer Vollständigkeit dem Beichtvater mitzuteilen. Entschuldigt ist der Beichtende z.B. vom Bekenntnis der Sünden, die er infolge Alters- oder Geistesschwäche, mangelnder Ausbildung oder aus anderen Gründen bei der Gewissenserforschung nicht mehr als Todsünden erkannte oder an die er sich nicht mehr erinnerte oder die ihm bei der Beichte entfielen (D 2031 [1111]). Die Kirche fordert das Bekenntnis aller Todsünden, deren man sich nach sorgfältiger Gewissenserforschung bewußt ist (D 1680 1682 1707 [899 f 917]; CICc. 901). – Wer sich durch schwere Krankheit in äußerster Schwäche befindet und daher seine Sünden überhaupt nicht näher sagen kann oder wer nach dem Bekenntnis der einen oder anderen Sünde die Kraft verliert, kann auf dieses unvollständige Bekenntnis hin losgesprochen werden (Rit. Rom. IV 1,25). – Die Beichten von Tauben oder Schwerhörigen, die reden können, soll der Beichtvater in einem abgesonderten Raum ohne Ohrenzeugen hören und sie dort, wenn nötig, nach dem fragen, was an der Vollständigkeit des Bekenntnisses mangelt. Wenn die Schwierigkeit der Verständigung zu groß ist und bes. wenn sie in den gewöhnl. Beichtstuhl kommen, darf und soll er sich zur Wahrung des Beichtsiegels mit dem Bekenntnis zufrieden geben, das sie von sich aus machen. Stumme und Taubstumme können ihr Bekenntnis, soweit es ihnen mögl. ist, durch Zeichen (wenn sie wollen, auch schriftl.) ausdrücken und daraufhin losgesprochen werden. Fremdsprachige, die keinen Beichtvater finden können, der sie versteht, brauchen in Todesgefahr, bei der jährl. Beichte und bei sonstigen ihnen notwendig scheinenden Beichten nur durch Zeichen zu bekennen, daß sie Sünder sind. Wenn für einen Sterbenden oder für eine große Schar in Todesgefahr die Zeit zum vollständigen Bekenntnis nicht reicht, genügt das Bekenntnis, das sie leisten können (D 2031 3834 [1111 -]). Eine große Schar, die sich in Todesgefahr oder in sonstiger schwerer Not (z.B. in der Gefahr, das Bußsakrament und die Eucharistie lang entbehren zu müssen, nicht aber schon bei großem Andrang zum Beichtstuhl) befindet und wegen Mangels an Zeit nicht vollständig beichten kann, darf auf ein gemeinsames bloß allg. Sündenbekenntnis hin losgesprochen werden (D 3834 [-]).

Moralisch unmöglich ist das vollständige Bekenntnis dort, wo es nicht ohne schweren (geistl. oder zeitl.) Nachteil für den Beichtenden, den Beichtvater oder einen Dritten geschehen kann. Moralische Unmöglichkeit berechtigt zum Auslassen nur der Sünden, die nicht ohne diesen Nachteil gebeichtet werden können, und zwar dann, wenn ein triftiger Grund zur Beichte drängt und der Beichtende nicht einen anderen Beichtvater finden kann, dem er die Sünden ohne Nachteil bekennen kann. So muß der Beichtende, um nicht an seinem Ruf Schaden zu leiden, seine Sünden nicht vollständig sagen, wenn auch andere das Bekenntnis hören können (z.B. in Krankensälen) oder wenn die zur Vollständigkeit notwendige lange Beichte sehr auffallen würde. – Der Fremdsprachige, den der Beichtvater nicht versteht, kann durch einen Dolmetsch beichten (CICc. 903), ist dazu aber mit Rücksicht auf sein Ansehen, das er bei diesem einbüßen könnte, nicht verpflichtet. Der Beichtende ist von der Vollständigkeit des Bekenntnisses entschuldigt, wenn er begründetermaßen daraus (od. im besonderen als Skrupulant aus der dazu notwendigen längeren Gewissenserforschung) schwere seelische Schäden für sich oder den Beichtvater befürchtet. – Für den Priester ist die Vollständigkeit seiner eigenen Beichte nicht notwendig, ja sogar verboten, wenn er sie nur unter Angabe von Dingen leisten könnte, die er unter Beichtgeheimnis halten muß. Wer eine Todsünde mit einem Gefährten begangen hat, soll dessen Ruf schonen und daher am besten bei einem Priester beichten, der die Verhältnisse nicht kennt. Wenn er einen solchen nicht finden kann, darf er sich die wohlbegründete Meinung zu eigen machen, daß er mit Rücksicht auf das Ansehen des Gefährten beim Beichtvater in diesem Fall nicht vollständig beichten muß. Der Beichtvater darf nie absichtl. nach der Person des Mitschuligen fragen (CICc. 888 § 2).

Die läßl. Sünden trennen den Menschen nicht von Gott, machen daher den Sünder nicht der grundlegenden Versöhnung mit Gott durch das Bußsakrament bedürftig und fallen nicht unter die Beichtpflicht. Immerhin kann man auf Grund des Bekenntnisses läßlicher Sünden das Bußsakrament empfangen („materia sufficiens, sed non necessaria“ CICc. 902; Andachtsbeichte) und hat es einen guten Sinn, sie zu beichten (D 1458 f 1680 1707 2639 3818 [748 f 899 917 1539 – ]; 2. Vat. Konz., Christus Dominus 30; Presbyterorum ordinis 18). Zunächst wird in praktische Schwierigkeiten geraten, wer sich peinl. genau auf das Bekenntnis der schweren Sünden beschränken will, da es oft nicht leicht fällt, eine konkrete Sünde in ihrer Schwere zu beurteilen. Ferner ist das Bußsakrament Heilmittel für die Sündhaftigkeit schlechthin („per paenitentiam spiritualiter sanamur“, D 1311 [695]), auch für die leichten Sünden. Diese können zwar auch auf verschiedene andere Arten vergeben werden, das Bußsakrament ist aber dazu am meisten geeignet, enthält sein Empfang doch das deutl. Bekenntis, daß Gottes Tat allein unsere Sünden tilgt und daß Gott uns eben durch die Kirche sein verzeihendes Wort zukommen lassen will. Wer sich auf das pflichtgemäße Bekenntnis der schweren Sünden allein versteift, kommt damit einem unerquicklichen Minimalismus zumindest sehr nahe. Es fragt sich, ob ihm an der Überwindung der läßl. Sünde wirklich etwas liegt. Gerade dazu und zum Fortschritt in der Vollkommenheit könnte ihm die Beichte der läßl. Sünden bedeutend nützen. Schließl. ermöglicht die Beichte, wenn in ihr auch nur läß. Sünden bekannt werden, am leichtesten eine Seelenführung auf dem Weg der Vollkommenheit. Andere Möglichkeiten stehen dazu zwar auch offen, können aber nur seltener benützt werden. Selbstverständl. muß der Seelsorger Fehlentwicklungen entgegenwirken, etwa dem häufigen Beichten ohne entsprechendes sittl. Bemühen oder dem Bestehen auf der Andachtsbeichte, auch wenn man damit andern die Möglichkeit nimmt, schwere Sünden zu beichten.

Auch Sünden, die auf ein sakramentales Bekenntnis hin schon vergeben wurden, können sinnvoll nochmals gebeichtet werden („materia sufficiens, sed non necessaria“, CICc. 902; vgl. D 880 [470]). In den ersten Jahrhunderten wurden schwere Sünden erst nach lan ger Buße vergeben. Jetzt erhält der Beichtende, der in entsprechender Verfassung ist, die Lossprechung gleich nach seinem Bekenntnis. Er wird dadurch zwar in Gnade und Liebe begründet, es kann aber sein, daß seine Gottverbundenheit noch nicht in allen seinen Bestrebungen und Handlungen ganz wirksam wird. Eben dazu soll ihm die wiederholte Unterwerfung unter die kirchl. Buße helfen. Auch durch diese Art der Andachtsbeichte soll also der Mensch immer mehr von der Sünde befreit und in der Hinngabe an Gott vervollkommnet werden.

Für das Zustandekommen des Bußsakraments reicht das Bekenntnis bloßer Unvollkommenheiten (unbewußter Übertretungen sittlicher Gebote oder Nichtbeachtung nicht verpflichtender Räte) nicht hin (materia non sufficiens). Sie dürfen jedoch in der Beichte gesagt werden, da ihre Kenntnis dem Beichtvater ein bessere Seelenführung ermöglicht. Wenn der Beichtende nur Sünden zu bekennen hat, von denen er nicht sicher weiß, daß er sie begangen hat oder daß sie wirkl. Sünden sind (materia dubia), kann er zur Sicherstellung des Bußsakraments früher gebeichtete Sünden wenigstens im allg. nochmals bekennen.

c) Die für das Zustandekommen des Bußsakraments unerläßl. Reue des Sünders zeigt sich in seiner Bereitschaft zur sakramentalen Genugtuung, zur Leistung der Bußwerke, die ihm der Beichtvater auferlegt (vgl. Cat. Rom. II 5,52).

Der Mensch kann zwar von sich aus das Unrecht, das er durch die Sünde gegen Gott begeht, nicht sühnen und gutmachen. Einzig Christus konnte dafür Sühne leisten und durch Zuwendung seiner Verdienste Schuld und ewige Strafe tilgen. In der Kraft der Gnade kann der Mensch aber durch Sühnewerke eine tiefere Teilhabe am sündenüberwindenden Leiden Christi suchen. Das ist der Sinn der Bußwerke des Christen, der frei gewählten und der bei der Spendung des Bußsakraments auferlegten (vgl. D 1690 f [904]). Der wahrhaft Reuige will vergangene Sünden gutmachen und künftige meiden. Eben dazu hilft ihm die Genugtuung. So enthält wahre Reue ihrer Natur nach die Bereitschaft zur Genugtuung. Der reuige Sünder ist nicht nur bereit, die von Gott auferlegten Prüfungen geduldig zu ertragen, sondern trachtet auch nach freigewählten Bußwerken (vgl. D 1693 1713 [906 923]); Cat. Rom. II 5,60). In dieselbe Richtung zielt die sakramentale Genugtuung; Sie soll Ersatz für das Unrecht der Sünde leisten (vindikativer Zweck), gegen die Sünde für die Zukunft festigen (medizinaler Zweck) und durch Tilgung zeitlicher Sündenstrafen zur volleren Vergebung der Sünden führen (vgl. D 1689–92 [904 f]). Hinsichtl. der letzten Wirkung ist zu bedenken: nicht immer durchdringt die Reue den Sünder, der zur Versöhnung mit Gott gelangt, in allen Seinsbereichen derart, daß sie ihn von allen Folgen der Sünden befreit. Die Bibel zeigt uns, daß Gott nicht immer mit der Schuld und der ewigen Strafe alle zeitl. Strafen erläßt. David findet auf seine Buße hin Verzeihung seiner Sünden gegen Urias und muß doch noch dafür leiden (vgl. Ps 50 [51],3–6; 2 Sam 12,13 f; andere Beispiele Gen 3,16–19; Num 12,14 f; 20,11 f). Die vom Christen begangenen Sünden bedürfen übrigens einer sorgfältigeren Sühne als die Sünden des Ungetauften, da der Christ durch seine Sünden den Hl. Geist betrübt, der in ihm wohnt (vgl. Eph 4,30), und sich als den Tempel Gottes befleckt (vgl. 1 Kor 3,17; D 1543 1690 [807 904]). Die Kirche hält deshalb daran fest, daß manchmal auch nach dem Nachlaß der Sünden und der ewigen Strafe zeitl. Sündenstrafen zurückbleiben, die durch Bußwerke getilgt werden können (D 1689 1711 1715 [904 922 925]). Deren Sinn ist es eben, die durch die Sünde geschädigte Wirklichkeit des Menschen umfassend in die Liebe Gottes heimzuholen. Mit dem bloßen Beginn eines besseren Lebens sind die vergebenen Sünden nicht immer ganz bereinigt (D 1457 1692 1713 [747 905 923]).

Die Notwendigkeit der sakramentalen Genugtuuung für den sündigen Christen (D 1323 1673 1704 [699 896 914]) ergibt sich daraus, daß der Wille zur Sühne überhaupt wesentl. Element der Reue ist und daß die Unterwerfung unter die kirchl. Buße, die dem getauften Sünder als Weg der Versöhnung mit Gott bestimmt ist, das Jasagen zu den von der Kirche auferlegten Bußwerken einschließt. Damit wird auch klar, in welchem Sinn die Genutuung notwendig ist: Es kommt auf die Bereitschaft zur Genugtuung an (satisfactio in voto); ohne sie kann es nicht zur Versöhnung des Todsünders mit Gott kommen. Die tatsächl. Leistung der Genugtuung (satifactio in re) liegt nicht immer in der Macht des Sünders. Sie gehört zwar zur Vollständigkeit des Bußsakraments, ihre Unterlassung (auch ihre schuldbare) ändert jedoch nichts an der Gültigkeit des Sakraments, wenn nur der Beichtende zur Zeit des Empfanges zur Genugtuung bereit war.

Als Element der kirchl. Buße nimmt die sakramentale Genugtuung an der Wirkweise des Sakraments teil und läßt dadurch dem Sünder das die Sünden tilgende Erlöserleiden sicherer zugute kommen als eine selbst gewählte Buße (vgl. D 1690 [904]). Damit sie sich als Vollenderin der Wende zu Gott auswirken kann, muß der Sünder schon mit Gott versöhnt (im Gnadenleben) sein (Cat. Rom. II 5,58). Eine vorher verrichtete Buße kann ihm allerdings helfen, zur Vertiefung der Reue und zur Versöhnung mit Gott zu gelangen. Der Beichtvater ist befugt und verpflichtet, dem Beichtenden eine Genugtuung aufzuerlegen (D 308 1692 1714 f [146 905 924 f]; CICc. 887). Am besten tut er dies vor der Lossprechung. Wenn die Kirche auch die alte Bußstrenge nicht erneuern will (D 129 212 2316–22 [57 95 1306–12]), verlangt sie doch, daß die auferlegten Bußwerke in etwa der Art, der Schwere und der Zahl der Sünden entsprechen (vindikativer Zweck) und womögl. Gegenmittel gegen die gebeichteten Sünden seien (medizinaler Zweck; D 717 1692 [366 905]; CICc. 887; Cat. Rom. II 5,63; Rit. Rom IV 1,19 f). Als Beispiele nennt sie Fasten, Almosen, Gebete und andere Übungen des geistl. Lebens (D 1323 1543 1793 [699 807 923]). Übungen, die keine sinnvollen Bußwerke darstellen, sollen nicht auferlegt werden (vgl. die Ablehnung von Salbungen zur sakramentalen Genugtuung D 832 [451]). Natürl. muß der Beichtvater auf die Leistungsfähigkeit des Beichtenden achten (D 1692 [905]; CICc. 887); es hätte ja keinen Sinn, ihm Bußen aufzuerlegen, die er nicht zustandebringt. So kann es triftige Gründe geben, einem Beichtenden, dem mit Rücksicht auf seine Sünden eine schwere Buße auferlegt werden müßte, diese zu mildern, vor allem wegen seiner Krankheit oder Schwäche (vgl. Rit. Rom. IV 1,26).

Das Bußsakrament kann nur zustandekommen, wenn der Beichtende bereit ist, die ihm vom Beichtvater auferlegte Buße anzunehmen (CICc. 887). Ablehnen darf er nur, wenn ihm der Beichtvater ein für ihn unmögl. oder ein unsinniges Bußwerk zumutet. Wenn auch die Gültigkeit des Bußsakraments nur von der Bereitschaft zur Genugtuung, nicht von ihrer tatsächl. Leistung abhängt, kann doch nur eine wirkl. verrichtete Buße zur vollen Überwindung der Sünde beitragen. Da es dabei um eine ganz persönl. Angelegenheit des Sünders, um seine Bekehrung und ihre Vollendung, geht, ist die auferlegte Buße natürl. von ihm selbst zu verrichten und kann nicht einem anderen übertragen werden (D 2035 [1115]; CICc. 887). Wenn etwa der Beichtvater einen Teil der Buße an Stelle des Beichtenden übernimmt, kann er damit höchstens ihren vindikativen, nicht ihren medizinalen Sinn erreichen. – Die Genugtuung ist in der Art auszuführen, wie sie vom Beichtvater auferlegt wurde. Wenn dieser keine Frist festgesetzt hat, soll sie möglichst bald geleistet werden.

4. Es kann sein, daß der Christ nach der Taufe begangene Todsünden schon gebeichtet, aber nicht ihre Vergebung durch die Kirche erhalten hat (ungültige Beichte). Der Grund kann darin liegen, daß er nicht die Absicht hatte, das Bußsakrament zu empfangen (er hat nur zum Schein gebeichtet oder war in Glaubensdingen wo unwissend, daß er gar nicht sinnvoll nach dem Sakrament verlangen konnte) oder daß es ihm am nötigen Bekehrungswillen fehlte: Er war in der Gewissenserforschung grob nachlässig, hatte nicht entschiedene Reue (mit dem ihr wesentl. guten Vorsatz, alle Todsünden und die nächste Gelegenheit zur schweren Sünde zu meiden und ungerecht zugefügten schweren Schaden wiedergutzumachen), hat unaufrichtig (formal unvollständig) gebeichtet, war zu einer ihm mögl. Genugtuung nicht bereit.

Auch vom Beichtvater her könnte die Ungültigkeit verursacht sein: Er war nicht von der Kirche zur Lossprechung bevollmächtigt (jurisdiktioniert) oder leistete nicht, was er notwendigerweise zum Zustandekommen des Bußsakraments tun muß (Mangel der Absicht, das Sakrament zu spenden; wesentl. Änderung des sakramentalen Ritus).

Wer sicher ungültig gebeichtet hat, ist zur Wiederholung der Beichte verpflichtet. Wer einmal ungültig gebeichtet, dies aber vergessen und später guten Glaubens andere Beichten abgelegt hat, muß nach Entdeckung des Sachverhalts nur die bei der ungültigen Beichte bekannten Sünden ausdrückl. der Schlüsselgewalt der Kirche unterwerfen. Für eine Beichte, gegen deren Gültigkeit ernste Gründe sprechen, ist die Wiederholung zur Gewissenberuhigung ratsam, aber nicht geboten („In dubio standum est pro valore actus“). Wenn die Wiederholungsbeichte beim selben Beichtvater abgelegt wird wie die ungültige und sich der Beichtvater an das frühere Bekenntnis erinnert, genügt der Hinweis auf dieses mit den etwa notwendigen Ergänzungen. Jedenfalls muß ein formal vollständiges Bekenntnis abgelegt werden.

Auch gültige Beichten werden manchmal mit Nutzen wiederholt (Generalbeichte). Der Überblick über einen größeren Lebensabschnitt oder das ganze Leben kann zu besserer Selbsterkenntnis, zu gründlicherer Reue, zu entschiedenerer Besserung helfen und Demut, Dankbarkeit, Gottvertrauen, Trost und seelischen Frieden bringen. Zu empfehlen ist die Generalbeichte zu Zeiten religiöser Besinnung (Missionen, Exerzitien, Einkehrtage), für den Beginn eines neuen Lebensabschnittes, in lebensgefährlicher Krankheit, beim Vorhaben der ernstl. Bekehrung nach einem längeren Leben in Sünde, bei begründeten Zweifeln an der Gültigkeit früherer Beichten. Schaden kann sie dem Skrupulanten; ihm soll der Beichtvater die Generalbeichte nicht öfter als einmal erlauben.

III. Durch die Sünde begeht der Christ ein Unrecht gegen Gott, das nur von Gott vergeben werden kann. „Wer kann Sünden vergeben als Gott allein?“ (Mk 2,7). Gott gewährt Vergebung durch die Kirche, die durch die Sünde des Christen gleichfalls ein Unrecht erfahren hat, da sie in ihrer Gottverbundenheit geschädigt wurde. Der Gottessohn hat die Vorsteher der Kirche beauftragt und bevollmächtigt, Sünden nachzulassen.

1. So konnten die Apostel und können heute die Bischöfe als ihre Amtsnachfolger und die an ihrer Gewalt teilhabenden Priester im Namen der Kirche Sünden derart vergeben, daß es auch vor Gott gilt. Nur der geweihte Priester (Bischof) kann das Bußsakrament. spenden (D 1260 1323 1684 1706 1710 [670 699 902 916 920]); 2. Vat. Konz., Presbyterorum ordinis 5 13, CICc. 871), nicht aber der Laie (D 866 1260 1463 1684 1710 [- 670 753 902 920]). Beichten an nichtpriesterl. Mönche oder Laien, die sich hie und da einbürgerten, konnten zur Erlangung jener Reue, die außerhalb des Bußsakraments rechtfertigt, nicht aber zur sakramentalen Lossprechung helfen.

2. Ohne Priesterweihe gibt es zwar keine Sündenvergebungsgewalt. Die Kirche berechtigt aber nicht jeden Priester schon mit der Weihe dazu, in ihrem Namen dem sündigen Christen Versöhnung zu gewähren. Zur Ausübung dieser richterl. Tätigkeit muß er von ihr eine eigene Vollmacht (Jurisdiktion) erhalten (D 1323 1686 2637 [699 903 1537]; CICc 872). Ohne diese Vollmacht, die ihm Anteil an der Binde- und Lösegewalt der Kirche gewährt, ist er nicht befugt, im Namen der Kirche den Sünder mit Gott zu versöhnen, kann er nicht gültig lossprechen. Wenn er es sich ohne jegl. Jurisdiktion anmaßt, bestraft ihn die Kirche mit dem Verbot aller Akte der Weihegewalt, wenn er über die Grenzen seiner Jurisdiktion hinaus von Sünden, deren Lossprechung jemandem vorbehalten ist, absolviert, verfällt er dem Verbot des Beichthörens, und wenn die Sünden dem Apost. Stuhl speciali oder specialissimo modo zur Lossprechung reserviert sind, darüber hinaus einer Exkommunikation, deren Lösung dem Apost. Stuhl einfach reserviert ist (CICc. 2366; c.2338 §1).

Die Oberen, die die Jurisdiktion verleihen, können sie in verschiedenem Ausmaß gewähren (D 1261 1265 [671 675]). Sie sollen sie nur Priestern geben, von deren Eignung (Wissen und Lebenswandel) sie sich überzeugt haben (CICc. 877). Priester dürfen Beichten nur auf Grund einer (schriftl. oder mündl.) ausdrückl. verliehenen Jurisdiktion, nicht schon auf ihre Annahme hin, hören (c.879 §1). Die Gewährung kann allerdings in einem anderen Akt (z.B. in der Übertragung eines Amtes) eingeschlossen sein. Der Priester, der an einem Ort Beichtjurisdiktion hat, kann und darf dort alle Katholiken, die bei ihm beichten wollen (auch Fremde und Angehörige eines östl. Ritus), lossprechen (c.881 §1; vgl. 2. Vat. Konz., Orientalium Ecclesiarum 16).

a) Ordentlich wird die Jurisdiktion genannt, wenn sie nach der rechtl. Bestimmung mit einem Amt verbunden ist (CICc. 197). Man erwirbt und verliert sie daher mit dem Amt; außerdem kann sie strafweise entzogen werden (CICc. 873 § 3; c.880 § 2). Sie berechtigt den Bevollmächtigten, auf seinem Gebiet alle Katholiken, auf fremdem Gebiet seine eigenen Untergebenen loszusprechen (c.881). Ordentl. Jurisdiktion besitzen der Papst als Nachfolger des hl. Petrus für die gesamte Kirche (c.218 § 1); die Kardinäle ebenfalls für die gesamte Kirche (mit Ausnahme der Zensuren, die dem Apost. Stuhl specialissimo modo reserviert sind, und jener, die als Strafe für die Offenbarung eines Geheimnisses der Kongregation für die Glaubenslehre verhängt werden; c.239 § 1 n.1; c.873 §1); die Ortsordinarien für ihre Gebiete (c.873 §1); die Pfarrer und die ihnen rechtl. Gleichgestellten für ihre Gebiete (c.873 §1); die Canonici poenitentiarii von Kathedral-u. Kollegiatskirchen (c.401 §1; c.873 §2); die höheren Oberen (Äbte, Generalobere, Provinziale und ihre Stellvertreter und Gleichgestellte; c.488 n.8) von Priesterorden, die von der bischöfl. Gewalt ausgenommen sind, gemäß den Konstitutionen (c.873 §2) über Professen, Novizen, Zöglinge, Pfleglinge, Diener und Gäste, die Tag und Nacht im Ordenshaus wohnen (c.514 § 1; c.875 § 1). Die Genannten (mit Ausnahme der Kardinäle, der Pfarrer und der Canonici poenitentiarii) können nach allg. Recht ihre Jurisdiktion auch anderen delegieren (c.199 § 1; c.874 § 1).

b) Wenn die Jurisdiktion nicht mit einem Amt verbunden ist, sondern der Person übertragen wird, nennt man sie delegiert (CICc. 197). Die Übertragung kann durch das Recht (a iure) oder durch den befugten Oberen (ab homine) geschehen; durch das Recht sind z.B. alle Bischöfe, sobald sie ihre kanonische Einsetzung verbürgt erfahren haben, bevollmächtigt, an jedem beliebigen Ort die Beichten der Gläubigen, auch der Ordensfrauen, zu hören, wenn nicht der Ortsordinarius ausdrückl. dagegen Einspruch erhebt (Paul VI., „Pastorale munus“, 30.11.1963, II 2). In manchen Fällen geschieht die Übertragung indirekt, näml. dadurch, daß ein Priester durch einen dazu Berechtigten zum Beichtvater erwählt wird (die Beichtväter der Kardinäle und der Bischöfe erhalten so Jurisdiktion, CICc. 239 § 1 n.2; c.349 § 1 n.1). Außer dem Papst können die Orts- und die Ordensordinarien je für ihren Bereich zum Beichthören bevollmächtigen; die delegierte Jurisdiktion erstreckt sich nicht über den Bereich des Delegierenden hinaus. Der Ortsordinarius kann auf seinem Gebiet Welt- und Ordenspriestern die Jurisdiktion für die Beichten von Welt- und von Ordensleuten geben; Ordenpriester sollen sie nur mit (wenigstens rechtmäßig vermuteter) Zustimmung ihres Oberen benützen, bedürfen aber seiner Erlaubnis nicht, wenn ein anderes Ordensmitglied zur Gewissensberuhigung bei ihnen beichten will (c.874 § 1; c.519). Der Ordinarius eines exempten Priesterordens kann für den ihm unterstehenden Personenkreis Welt- und Ordenspriester (auch anderer Orden) zum Beichthören bevollmächtigen (CICc. 875 § 1). Pfarrer sind zwar nicht nach allg. Recht, wohl aber in vielen Diözesen nach Sonderrecht befugt, in ihrem Sprengel auswärtigen Priestern, die von ihrem Ordinarius jurisdiktioniert sind, für kurze Zeit die Beichtjurisdiktion zu erteilen. Der Delegierte besitzt die Jurisdiktion in dem Umfang, wie sie ihm gewährt wurde. Er verliert sie mit dem Erreichen der in der Gewährung gesetzten (zahlenmäßigen oder zeitl.) Grenze, nicht aber mit dem Amtsverlust des Gewährenden, wenn dieser es nicht so vorgesehen hat (c.61; c.207 §1). Auch strafweise kann die Jurisdiktion entzogen werden; nach allg. Recht geht sie dem Priester verloren, dessen Exkommunikation, Suspension oder Interdikt gerichtl. verhängt oder festgestellt wird (cc. 2264.2284).

Die Jurisdiktion auf See- und auf Luftreisen gewährt das allg. Recht den Priestern, die von ihrem eigenen Ordinarius oder vom Ordinarius des Ausgangs- oder eines Zwischenhafens zum Beichthören bevollmächtigt wurden. Sie können auf der ganzen Reise auf dem Schiff oder im Flugzeug die Beichten nicht nur der Mitreisenden, sondern auch derer, die bei Zwischenlandungen an Bord kommen oder die sie bei vorübergehendem Landaufenthalt (bis zu drei Tagen) auf dem Land treffen, hören und sie auch von Fällen, die sonst dem Ort sordinarius zur Absolution vorbehalten sind, losssprechen (c.883, AAS 1948,17). Das allg. Recht sieht ferner vor, daß den (aus welcher Ursache immer) in Todesgefahr schwebenden sündigen Christen jeder Priester, auch der nie jurisdiktionierte oder der mit Kirchenstrafen behaftete, ausnahmslos von sämtl. Sünden lossprechen kann und darf (D 1688 [903]; CICc. 882).

In manchen Fällen rüstet die Kirche zugunsten des Beichtenden den Priester mit der ihm fehlenden Jurisdiktion beim Akt der Lossprechung selbst aus (supplet Ecclesia), näml. 1. wenn der Priester nicht bemerkt, daß die beschränkt gewährte Jurisdiktion durch Erreichung der zeitl. oder zahlenmäßigen Grenze erloschen ist (CICc. 207 § 2; selbstverständl. hat der Priester, sobald er den Mangel bemerkt, um Jurisdiktion anzusuchen oder das Beichthören einzustellen) oder daß sich seine Jurisdiktion auf eine Sünde nicht erstreckt, weil diese unter reservierter Zensur steht (ausgenommen die Zensuren ab homine und jene, die dem Apost. Stuhl specialissimo modo reserviert sind, c.2247 § 3); 2. wenn die Gläubigen einen nichtjurisdiktionierten Priester für jurisdiktioniert halten (allg. Irrtum, c.209; der um den Mangel wissende Priester darf nur im Notfall auf dieser Grundlage lossprechen); 3. wenn positive Gründe für das Vorhandensein der Jurisdiktion im erforderl. Ausmaß, andere dagegen sprechen und sie tatsächlich fehlt (zweifelhafte Jurisdiktion, c.209; der Priester muß sich selbstverständl. nach Kräften um die Behebung der Unsicherheit bemühen).

c) Hinsichtl. der Jurisdiktion für die Beichten der Ordensleute trifft die Kirche Sonderregelungen. Die ordentl. Jurisdiktion über sie besitzen die Ortsordinarien und in exemten Priesterorden auch die Ordensordinarien; beide können die Jurisdiktion delegieren (CICc. 874 § 1; c.875 § 1) und sie aus schwerwiegenden Gründen wieder entziehen (c.527; c.880 § 1). Für die Beichten nichtexempter Priesterorden, aller laikalen Orden und aller Frauenorden gewährt der Ortsordinarius die Jurisdiktion (c.874 § 1; c.876 § 2), wobei der Obere eines nichtexemten Priesterordens, der Obere eines exempten laikalen Ordens und der Obere eines Männerordens, dem ein Frauenorden untersteht, ein Vorschlagsrecht haben (c.875 § 2; c.525). Wenn der Ortsordinarius Ordenspriester bevollmächtigt, soll er mit ihren Oberen das Einvernehmen pflegen (c.874 § 2). – Vom allg. Recht sind mit der Beichtjurisdiktion für Ordensleute die Kardinäle (c.239 § 1 n.1) und sämtl. Bischöfe, wenn nicht der zuständige Ortsordinarius ausdrückl. Einspruch erhebt (Paul VI., „Pastorale munus“ II 2), ausgerüstet.

In Priesterorden sollen je nach Notwendigkeit für jedes Ordenshaus mehrere Beichtväter bestellt werden, die auch von den den Ordensoberen zur Absolution vorbehaltenen Fällen lossprechen (c.518). Den Ordensmitgliedern wird aber der Zugang zu anderen Beichtvätern nicht verwehrt; auf ihr Verlangen darf sie jeder vom Ortsordinarius zum Beichthören im allg. bevollmächtigte Preister lossprechen, selbst im Ordenshaus und von den im Orden reservierten Fällen (c.519). Die Oberen selbst dürfen die Beichten ihrer Untergebenen hören, wenn diese sie freiwillig darum bitten, sollen es aber nicht ständig tun und dürfen ihre Untergebenen in keiner Weise dazu nötigen (c.518 §§ 2 f; c.530 §§ 1 f).

In laikalen Orden sollen ähnl. wie in Frauenorden ordent. und außerordentl. Beichtväter bestimmt werden; wenn der Ordensmann einen eigenen Beichtvater verlangt, soll ihm dieser ohne Schwierigkeit zugestanden werden (c.528).

Auch für die Novizen von Männerorden sollen je nach Bedarf ein oder mehrere ordentl. Beichtväter und ein außerordentl. Beichtvater bestellt werden, ferner sollen ihnen leicht erreichbare andere Beichtväter bezeichnet (designiert) werden (c.566 § 2). Außerdem können sie jedem beliebigen Priester beichten, der vom Ortsordinarius gewöhnl. Jurisdiktion hat (c.519; c.566 §2). Der Novizenmeister und sein Helfer sollen die Beichten ihrer Novizen nur ausnahmsweise auf deren Verlangen hören (c.891).

Zum Beichthören der Ordensfrauen bedürfen alle Priester einer besonderen Bevollmächtigung (c.876 § 1). Vom Recht sind mit dieser Vollmacht für jeden Ort nur die Kardinäle (CICc. 239 § 1 n.1) und die Bischöfe (Paul VI., „Pastorale munus“ II 2) ausgerüstet. Für jedes Ordenshaus sind je nach Bedarf ein oder mehrere ordentl. Beichtväter aufzustellen (c.520 § 1); ihre Aufgabe wird ihnen für drei Jahre übertragen, nach deren Ablauf sie wegen Priestermangels oder auf Verlangen des größeren Teiles der Gemeinschaft noch für eine zweite und auch eine dritte Periode bestellt werden können, wobei immer für den Teil der Gemeinschaft, der damit nicht einverstanden ist, anders vorgesorgt werden muß (c.526; Paul VI., „Pastorale munus“ I 33 läßt im Notfall eine fünfmalige Bestellung zu). Aus ernsten Gründen kann eine Schwester einen speziellen Beichtvater verlangen und erhalten (c.520 § 1). Der ordentl. Beichtvater, dessen Aufgabe endet, kann erst nach einjähriger Pause außerordentl. oder wieder ordentl. Beichtvater werden (c.524 § 2). Für den Bedarfsfall sollen den Schwestern noch andere Beichtväter jurisdiktioniert und bezeichnet (designiert) und soll ihnen der Zugang zu diesen leichtgemacht werden (c.521 §§ 2.3). Die ordentl. und die außerordentl. Beichtväter sollen im äußeren Rechtsbereich keine Gewalt über die Ordenfrauen haben und sich nicht in die Leitung der Gemeinschaft mischen (c.524 §§ 1.3). Überdies kann jede Ordensfrau zur Gewissensberuhigung jedem beliebigen Priester, der vom Ortsordinarius für Frauenbeichten bevollmächtigt ist, beichten und darf ihr der Weg dazu nicht erschwert werden; die Gültigkeit der Lossprechung ist davon abhängig gemacht, daß diese Beichte dort geschieht, wo sonst rechtmäßig Frauenbeichten gehört werden (c.522; AAS 1928,61; 1935,92). In Krankheit können alle Ordensfrauen jeden beliebigen für Frauenbeichten bevollmächtigten Priester rufen lassen und bei ihm beichten; die Oberinnen dürfen ihnen dabei keine Schwierigkeiten machen (c.523).

d) Die kirchlichen Oberen können die Beichtjurisdiktion unter mancherlei Einschränkungen (nach Personen, Ort und Zeit) gewähren. Sie können z.B. auch die Lossprechung von manchen Sünden sich selbst vorbehalten (reservieren), so daß der gewöhnl. Beichtvater dazu nicht bevollmächtigt ist (CICc. 893). Dieser Vorbehalt hat den Sinn, den Sünder auf die Schwere seiner Vergehen aufmerksam zu machen, ihn zu größerem Bußeifer und gründlicherer Besserung anzuregen und so zu einer gründlicheren Überwindung der Sünde in der Gemeinschaft der Kirche zu helfen. Kirchl. Obere betätigen in der Reservation ihre Bindegewalt, um bessere Voraussetzungen für die Betätigung der Lösegewalt zu schaffen. Die Reservation soll daher von den Ortsordinarien ihren Untergebenen bekannt gemacht werden (c.899 § 1) und nicht länger in Kraft bleiben, als zur Ausrottung eines Lasters und zur Wiederherstellung der christl. Zucht notwendig ist (c.897). – Die Reservation kann die Sünde unmittelbar betreffen: Die Lossprechung von ihr wird dem gewöhnlichen Beichtvater entzogen und dem kirchl. Oberen vorbehalten (ratione sui). Sie kann auch auf dem Weg über eine Besserungsstrafe (Zensur) eintreten, die den Empfang von Sakramenten, auch des Bußsakraments, behindert (CICc. 2241 § 1; c.2255 § 1). Manche Zensuren sind näml. reserviert, d.h., sie können nur von kirchl. Oberen aufgehoben werden (c.2245 § 1). Dem einfachen Priester ist die Lossprechung von manchen Sünden entzogen, weil er die Zensur, die den Empfang des Bußsakraments behindert, nicht aufheben kann (ratione censurae). Die meisten Reservationen beziehen sich auf Zensuren; dem Papst z.B. ist unmittelbar nur eine Sünde zur Lossprechung vorbehalten (falsche Anklage wegen sollicitatio, c.894); die Reservationen, die die Ortsordinarien auf ihren Gebieten für sich anordnen, betreffen gewöhnl. die Sünden unmittelbar. – Wer kraft seines Amtes andere bevollmächtigen kann, Sünder mit der Kirche zu versöhnen, kann sich diese Versöhnung hinsichtl. mancher Sünden selbst vorbehalten (vgl. D 1687 1711 [903 921]). Dem Papst steht durch seine apost. Vollgewalt das Recht zu, für die ganze Kirche Sünden sich oder andern zur Lossprechung zu reservieren; tatsächl. ist dem Papst selbst eine große Zahl von Zensuren mit verschiedenem Nachdruck reserviert (CICc. 2245 § 3): specialissimo modo die Exkommunikation wegen grober Verunehrung der eucharistischen Gestalten (Wegwerfen, Mitnehmen oder Zurückhalten zu schlechten Zwecken; c.2320), wegen gewaltsamen Handanlegens an den Papst (c.2343 § 1 n.1), wegen Lossprechung eines Mitschuldigen in einer Geschlechtssünde (c.2367), wegen direkter Verletzung des Beichtsiegels (c.2369 § 1), wegen Erteilens oder Empfangens der Bischofsweihe ohne Zustimmung des Apost. Stuhls (Hl. Off. 9.4.1951, AAS 1951, 217 f); speciali modo u.a. die Exkommunikation wegen Apostasie, Häresie, Schisma (c.2314), wegen gewaltsamen Handanlegens an einen Kardinal oder päpstl. Legaten (c.2343); simpliciter u.a. die Exkommunikation wegen Beitritts zur Freimauerei (c.2335), wegen bestimmter Verletzungen der klösterl. Klausur (c.2338 § 1), wegen gewaltsamen Handanlegens an einen Patriarchen, Erzbischof, Bischof (c.2343 § 3), wegen Duells (c.2351), wegen Versuches der Eheschließung durch Kleriker mit höheren Weihen oder Personen mit feierl. Ordensgelübden oder mit ihnen (c.2388 § 1), wegen Simonie (c.2392 n.1).

Die Ortsordinarien können sich außer den Sünden, die ihnen schon das allg. Recht reserviert (dazu zählen die Exkommunikation, die einen Katholiken betrifft, wenn er bei der Eheschließung die nichtkatholische Erziehung seiner Kinder vereinbart, seine Kinder in einer nichtkatholischen Religionsgemeinschaft taufen oder erziehen läßt, c.2319; die Exkommunikation wegen Herstellens falscher Reliquien, ihres wissentl. Verkaufens oder Verteilens, ihres Ausstellens zur öffentl. Verehrung, c.2326; wegen gewaltsamen Handanlegens an Kleriker oder Ordensleute, c.2343 §4; wegen erfolgreicher Abtreibung, c.2350 §1; wegen unrechtmäßigen Austrittes aus einem Orden, c.2385; wegen vermessenen Eingehens einer Ehe durch Ordensleute mit ewigen einfachen Gelübden, c.2388 § 2), andere zur Lossprechung vorbehalten. Vorher sollen sie mit ihren Beratern feststellen, ob die Reservation notwendig und nützl. ist (c.895); zur Sicherung ihres Sinnes sollen sie nur wenige genau bestimmte Vergehen reservieren (c.897), und zwar in der Regel nur solche, die nicht ohnehin schon vom Recht mit einer Zensur belegt sind (c.898). Reservationen, die die Ortsordinarien innerhalb ihres Gebietes verfügen, gelten nur dort. Auch ihre Untergebenen können von jedem jurisdiktionierten Priester losgesprochen werden, wenn sie auf fremden Gebiet beichten und die Reservation nicht auch vom dortigen Ordinarius ausgesprochen wurde (c.900; c.2247 § 2). Vom Kirchenrecht ist auch den Generaloberen exemter Priesterorden und den Äbten rechtl. selbständiger Klöster mit ihren Räten hinsichtl. ihrer Untergebenen das Recht der Reservation zugestanden (c.896). Von Zensuren, die niemandem reserviert sind (z.B. Exkommunikation wegen Zwanges zum Eintritt in den geistl. Stand oder in eine Ordensgemeinschaft oder zur Ablegung von Ordensgelübden, c.2352), kann bei Aufhören der Verstocktheit jeder gewöhnl. bevollmächtigte Beichtvater lossprechen.

Durch die Reservation will die Kirche dem Sünder bewußtmachen, daß er sie in der hl. Verbindung mit Christus verhängnisvoll geschädigt hat. Nur unter Voraussetzung einer feststellbaren derartigen Verfehlung verhängt sie eine Reservation, also nur für eine (dem Geschehen und der Sündhaftigkeit nach) sichere (c.2245 § 4) vollendete (c.2228; c.2242 § 1) äußere (= Tat-) Sünde (c.897; c.2242 § 1; c.2195 § 1; freil. auch bei geheimer Täterschaft, c.2242 § 1) der bezeichneten Art (cc. 897.2228), die ihrem objektiven Gehalt nach die sittl. Ordnung schwer verletzt (c.897; 2242 § 1) und subjektiv so begangen wird, daß der Sünder durch sie in der angegebenen Art schwer schuldig wird (c.2218 § 2). Für die Zensuren im besonderen ist zu beachten, daß ihnen nur verfällt, wer verstockt ist, d.h. trotz ausdrückl. Mahnung vom sündhaften Vorhaben nicht absteht oder die Buße für die begangenen Sünden mit Wiedergutmachung des Schadens und des Ärgernisses verweigert oder trotz gesetzl. angedrohter Zensur sich der Verfehlung schuldig macht (c.2242 § 2). Alle jene sind als nicht verstockt anzusehen, denen es zum Zeitpunkt der Tat an der (vollen) Zurechnungsfähigkeit fehlt, näml. unter einer bestimmten Altersgrenze (männl. Jugendliche vor vollendetem 14., weibl. vor vollendetem 12. Lebensjahr; c.88 § 2; c.2230), in einfacher Unkenntis der kirchl. Strafandrohung (arge Unwissenheit hält den Eintritt der Strafe nicht auf, wenn sich nicht aus dem Wortlaut ergibt, daß der Gesetzgeber auch sie als entschuldigend gelten läßt, während gekünstelte Unwissenheit auf keinen Fall entschuldigt, c.2229; dasselbe gilt von Unaufmerksamkeit und Irrtum, c.2202 § 3), in schwerer Furcht (wenn die Handlung nicht eine Verachtung des Glaubens oder der kirchl. Autorität ausdrückt oder das seelische Heil der Allgemeinheit schädigt; c.2229 § 3 n.3), in einem Zustand, der schwere Sünde nicht zustandekommen läßt (Trunkenheit, Geisteschwäche, Unaufmerksamkeit, leidenschaftl. Erregung = sinnliche Regung; c.2229 § 3 n.2). – Wenn das kirchl. Gesetz nicht ausdrückl. etwas anderes vorsieht, trifft die Zensur, die auf ein Vergehen gesetzt ist, auch alle, die daran näher mitwirken (c.2231), falls die Voraussetzungen für das Eintreten einer Zensur bei ihnen bestehen; nähere Mitwirkung kommt zustande durch verabredete gemeinsame Ausführung, durch Beteiligung an einem Vergehen, das seiner Natur nach einen Gefährten fordert (z.B. Duell, Ehebruch, verbotene Schließung einer Ehe), durch Auftrag, Verführung, Mithilfe, Ausführung, wenn die Sünde ohne die Beteiligung nicht begangen worden wäre (c.2209 § 1). Die entfernter Mitwirkenden, die geringere Verantwortung haben, bleiben von der Zensur frei (c.2231; c.2209 §§ 4–7). – Dieselbe Person ist mit gesetzl. angedrohter Zensur (censura latae sententiae) mehrfach behaftet, wenn sie mehrere Sünden begangen hat, von denen jede eine Zensur herbeigeführt hat, oder wenn sie sich einer Sünde, die mit einer Zensur bestraft wird, öfters schuldig gemacht hat, oder wenn dieselbe begangene Sünde von verschiedenen Oberen mit verschiedenen Zensuren bedacht wurde; die von einem kirchl. Oberen über eine Person eigens verhängte Zensur (censura ab homine) wird vervielfacht, wenn die Strafverfügung wegen einer komplexen Verfehlung es so vorsieht (c.2244). – Wenn für einen Sünder feststeht, daß er einer gesetzl. angedrohten Zensur verfallen ist, bindet sie ihn sofort im Gewissen und im äußeren Rechtsbereich. Falls er sie nicht ohne Ehrverlust einhalten kann, ist er zu ihrer Beobachtung nicht verplichtet, solang sie nicht durch richterl. Erklärung festgestellt wird. Bis dahin darf im äußeren Rechtsbereich von ihm auch niemand ihre Beobachtung verlangen, wenn das Vergehen nicht öffentlich bekannt ist (c.2232 § 1). Ob der kirchl. Obere den Eintritt einer solchen Zensur bei einem Untergebenen feststellen soll, ist seiner Klugheit überlassen; verplichtet ist er dazu nur dort, wo das berechtigte Interesse anderer Personen oder das Gemeinwohl es verlangt (c.2223 § 4).

Voraussetzung für die Lösung von reservierten Sünden und Strafen ist die rechte Verfassung des Sünders, d.h. Reue, Vorsatz der Besserung und ernstl. Wille zur Wiedergutmachung von Schaden und Ärgernis. Die Reservation soll ja gerade dem Sünder seine Schuld bewußt machen, damit er die für die Tilgung notwendige Voraussetzung schafft. Wenn diese Verfassung erreicht ist, kann die Reservation aufhören. Über ihr Vorhandensein hat der Absolutionsberechtigte zu urteilen (c.2242 § 3). Einem recht Gesinnten darf er die Absolution nicht verweigern, wohl aber darf er ihm eine entsprechende Buße auferlegen (c.2248 § 2). Wenn der Sünder mit Zensuren behaftet ist, die den Sakramentenempfang behindern, kann er erst nach deren Lösung von den Sünden losgesprochen werden (c.2250 §§ 1 f). Die Zensur kann (in der im Rituale vorgesehenen Form) in Verbindung mit dem Bußsakrament oder außersakramental aufgehoben werden (c.2250 § 3). Im zweiten Fall erlischt sie für den äußeren Rechtsbereich und den Gewissensbereich; einen bloß sakramental Losgesprochenen könnten die kirchl. Oberen im äußeren Bereich als noch gebunden behandeln, weshalb bei Gefahr von Schwierigkeiten auch die außersakramentale Lösung erwirkt werden soll (vgl. c.2251).

Der Beichtvater, dem ein Beichtwilliger eine (ratione sui) reservierte Sünde bekennt, tut gut daran, zunächst zu überlegen, ob er nicht doch Vollmacht hat, den Beichtenden loszusprechen. Das kirchl. Recht sieht näml. vor, daß die Reservation wegfällt: 1. wenn sich der Beichtende in Todesgefahr befindet (c.882), 2. wenn er als Kranker nicht außer Haus gehen kann und zu Hause beichtet, 3. wenn er zur Vorbereitung auf die Eheschließung beichtet, 4. wenn die Absolutionsvollmacht vom zuständigen Oberen nicht ohne schweren Nachteil des Beichtenden oder ohne Gefahr der Verletzung des Beichtsiegels erbeten werden kann, 5. wenn der zuständige Obere die für diesen Fall erbetene Absolutionsvollmacht verweigert hat (c.900). – Falls sich der Beichtende in keiner dieser Situationen befindet, ist zu prüfen, ob zur Zeit der Tat alle Voraussetzungen für den Eintritt der Reservation bei ihm gegeben waren. Wenn in irgendeinem Punkt vernünftige Gründe für ein Nein sprechen, kann der Beichtvater annehmen, die Reservation sei nicht eingetreten, und ihn lossprechen. Wenn sie doch da wäre, suppliert die Kirche (im Zweifel) die fehlende Jurisdiktion. – Wenn die Sünde jedoch nach derartiger Prüfung als reserviert feststeht, soll der Beichtvater sich fragen, ob er nicht (etwa durch den Ortsordinarius) in besonderer Weise zum Lossprechen von reservierten Sünden bevollmächtigt ist. Trifft dies nicht zu, so bleibt ihm nichts übrig, als sich für diesen Sünder die Absolutionsvollmacht zu verschaffen oder ihn zu einem Bevollmächtigten zu schicken. Für Sünden, deren Lossprechung dem Ortsordinarius reserviert ist, kann der Priester die Jurisdiktion in dringenden Fällen vom Dechant (c.899 § 2), sonst vom Ordinarius erhalten; für die dem Papst zur Lossprechung reservierten Sünden erteilt die Hl. Pönitentiarie die Vollmacht; im Ansuchen muß der Beichtvater das Beichtsiegel wahren, er darf also den Beichtenden nicht nennen oder sonst kenntl. machen. Die zur Lossprechung von bischöfl. Reservaten Befugten, zu denen der Beichtvater den Beichtenden schicken kann, sind 1. in der Osterzeit die Pfarrer und die mit pfarrl. Gewalt Ausgerüsteten, 2. während einer Volksmission (in Exerzitien) die Missionare (Exerzitienleiter), 3. die Dechanten, 4. die vom Ordinarius bes. Bevollmächtigten, 5. der Canonicus poenitentiarius (c.899), 6. der Ortsordinarius und seine Generalvikare, 7. sämtl. Residential- und Weihbischöfe (Paul VI., „Pastorale munus“ II 3). Der Ortsordinarius kann auf Ansuchen des Sünders einen Priester zur Lossprechung bevollmächtigen. Von der dem Papst (ratione sui) reservierten Sünde können der Papst, die von ihm Delegierten und die Kardinäle (c.239 § 1 n.1) lossprechen.

Bei den vom kirchl. Gesetz angedrohten Zensuren empfiehlt sich dem Beichtvater ein ähnl. Vorgehen. Jede Reservation ist für den Beichtenden aufgehoben, der sich in Todesgefahr befindet (c.882). Wenn er in solcher Situation losgesprochen wird und mit dem Leben davonkommt, muß er sich bei zwei Arten von Zensuren später an einen Bevollmächtigten wenden und sich an seine Weisungen halten, näml. wenn die Zensur, von der er losgesprochen wurde, ein kirchl. Oberer ausdrückl. über ihn verhängt hatte (censura ab homine), oder wenn sie dem Apost. Stuhl specialissimo modo zur Lossprechung vorbehalten war; bei Nichterfüllung dieser Pflicht (innerhalb eines Monats nach wiedererlangter Gesundheit oder eines Jahres nach Beendigung des Krieges) verfällt er wieder der Zensur (c.2252). Sonst ist es ratsam, zunächst zu überprüfen, ob beim Beichtenden zur Zeit der Tat alle Voraussetzungen für den Eintritt der Zensur gegeben waren; im Zweifelsfall kann man ihr Nichtvorhandensein annehmen. Wenn die Zensur sicher ist, soll der Beichtvater überlegen, ob er nicht kraft besonderer Vollmacht (die er etwa vom Ordinarius erhalten hat) lossprechen kann. Falls dies nicht zutrifft, bleibt ihm nur übrig, den Beichtenden zu einem Bevollmächtigten zu schicken oder ihn zu einem Ansuchen um Delegation der Vollmacht anzuleiten oder selbst darum anzusuchen. Absolutionsvollmacht haben 1. die Ordinarien hinsichtl. der ihnen reservierten Zensuren auf ihrem Gebiet für alle und in der Fremde für ihre Untergebenen (c.2253), 2. sämtl. Residential- und Weihbischöfe überall für alle Gläubigen hinsichtl. aller Zensuren mit Ausnahme a) jener ab homine, b) der dem Apost. Stuhl specialissimo modo reservierten, c) der auf die Offenbarung eines Geheimnisses der Kongregation für die Glaubenslehre gesetzten, d) der Exkommunikation, die Priester und ihre Gefährten treffen, wenn sie in einem der Zölibatsverpflichtung widersprechenden Eheverhältnis leben (Paul VI., „Pastorale munus“ II 4), 3. die Kardinäle hinsichtl. aller Zensuren mit Ausnahme jener, die dem Apost. Stuhl specialissimo modo reserviert sind, und jener, die auf die Offenbarung eines Geheimnisses der Kongregation für die Glaubenslehre gesetzt sind (CICc. 239 § 1 n.1), 4. der Papst und der Kardinalgroßpönitentiar hinsichtl. sämtlicher Zensuren (CICc. 2253 n.3). Delegieren kann die Jurisdiktion zur Lossprechung von reservierten Zensuren der Ordinarius im Rahmen seiner eigenen Vollmacht (CICc. 2253 n.3; c.2237 § 2; Paul VI., „Pastorale munus“ I 14) und der Papst uneingeschränkt. In dringenden Fällen (wenn die Beobachtung einer vom Recht verhängten Zensur die Gefahr schweren Ärgernisses oder Ehrenschadens heraufbeschwört oder ein Beichtvater es als hart empfindet, die ganze Zeit bis zur Lösung durch den zuständigen Oberen im Stand der Todsünde bleiben zu müssen) kann jeder Beichtvater im sakramentalen Bereich von allen durch das Recht verhängten Zensuren lösen, muß aber dem Beichtenden unter Strafe des Rückfalls in die Zensur die Pflicht auferlegen, sich innerhalb eines Monats (wenigstens schriftl., auch durch den Beichtvater, wobei dieser den Namen des Beichtenden geheimhalten muß) an einen Bevollmächtigten zu wenden und seine Weisungen zu erfüllen (CICc. 2254 § 1). Ausgenommen sind von dieser Art der Lossprechung die Zensuren ab homine und die Exkommunikation eines Priesters, der sich aus schwerwiegenden Gründen von einer Frau, mit der er eine Zivilehe geschlossen hat, nicht trennen will, aber keusch zu leben verspricht (er darf außer in Todesgefahr nur von der Hl. Pönitentiarie losgesprochen werden; AAS 1936, 242; 1937, 283). Das Urteil über Lage und seelische Verfassung des Beichtenden steht dem Beichtvater zu (CICc. 2242 § 3). Dieser ist berechtigt, dem Beichtenden die erwähnten Schritte zu erlassen, wenn sie sich nicht ohne Schwierigkeiten durchführen lassen, muß ihm in einem solchen Fall aber eine entsprechende Buße auferlegen, die der Beichtende bei Strafe des Rückfalls innerhalb einer angemessenen Zeit leisten muß. Den Erlaß darf der Beichtvater nicht einem Priester gewähren, der wegen Lossprechung eines Mitschuldigen in einer geschlechtl. Sünde der dem Apost. Stuhl specialissimo modo reservierten Exkommunikation verfallen ist (c.2254 § 3). Wenn der so losgesprochene Sünder nach dem Ansuchen an den zuständigen Oberen einen bevollmächtigten Beichtvater findet, kann er diesem die reservierte Sünde nochmals bekennen und nach Lösung der Zensur mit entsprechenden Weisungen losgesprochen werden; an die später einlangende Antwort des Oberen braucht er sich dann nicht mehr zu halten (c.2254 §2).- Zensuren, die von einem kirchl. Oberen (ab homine) eigens über eine bestimmte Person verhängt werden, sind überall dem Verhängenden reserviert (c.2247 § 2; 2253 n.2).

e) Zur Verhütung von Mißbräuchen nimmt die Kirche aus der Jurisdiktion die Lossprechung eines Mitschuldigen in einer Sünde der Unkeuschheit aus: Ein sonst jurisdiktionierter Priester ist nicht bevollmächtigt, einen Christen von einer äußeren Sünde loszusprechen, die dieser mit dem Priester zus. sicher mit beiderseitiger schwerer Schuld begangen hat. In der Todesstunde des Gefährten beläßt die Kirche zwar dem Priester die Jurisdiktion, erlaubt ihm aber die Lossprechung nur, wenn ein anderer (auch nicht bevollmächtigter) Priester nur unter Gefahr des Ehrverlustes und des Ägernisses beigezogen werden kann oder der Sterbende sich weigert, einem anderen zu beichten (CICc. 884; c.2367 § 1). Außer diesem Fall ist die Lossprechung des Gefährten in solcher Sünde (absolutio complicis in peccato turpi) ungültig. Die Kirche verleiht dem Entzug der Jurisdiktion damit Nachdruck, daß sie über einen Priester, der seinen Gefährten in dieser Sünde losspricht oder loszusprechen vorgibt, die Exkommunikation verhängt, deren Lösung dem Apost. Stuhl specialissimo modo vorbehalten ist. Der Priester verfällt der Exkommunikation auch, wenn er den Gefährten direkt oder indirekt anleitet, diese bisher nicht gebeichtete und vergebene gemeinsame Sünde im Bekenntnis auszulassen, und ihn nach einem solchen Bekenntnis losspricht oder loszusprechen vorgibt (c.2367).

3. Der Priester, der mit der Sündenvergebungsgewalt ausgerüstet wird, erhält damit den Dienstauftrag, die getauften Sünder mit der Kirche und dadurch mit Gott zu versöhnen. Daraus ergibt sich für ihn die Pflicht, den Sündern zum Dienst der Versöhnung bereit zu sein. Besonders die amtl. Seelsorger sollen den Gläubigen häufig Beichtgelegenheit bieten und bei allem notwendigen Achten auf Ordnung auch zu außerordentl. Zeiten zum Beichthören bereit sein, falls die Gläubigen aus triftigen Gründen darum bitten (2. Vat. Konz., Christus Dominus 31,2; Presbyterorum ordinis 13; CICc. 892 § 1).

4. Selbstverständl. hat sich der Priester, der das Wort der Versöhnung im Namen der Kirche gewährt, dabei an die Vorschriften der Kirche zu halten.

a) Das Wesen des Versöhnungsritus machen die Lossprechungsworte aus, die als Form des Bußsakraments bezeichnet werden (D 1323 1673 [699 896]; Rit. Rom. IV 1,1). Der von der Kirche vorgeschriebene Wortlaut drückt sicher den von Christus beabsichtigten Sinn des Bußsakraments aus, näml. die durch die Kirche gewährte Versöhnung des Sünders mit Gott. Er heißt: „(Misereatur) Der allmächtige Gott erbarme sich deiner; er lasse dir die Sünden nach und führe dich zum ewigen Leben. Amen. – (Indulgentiam) Nachlaß, Vergebung und Verzeihung deiner Sünden schenke dir der allmächtige und barmherzige Herr. Amen. – (Dominus) Unser Herr Jesus Christus löse dich, und in seiner Vollmacht löse ich dich von jeder Fessel der Exkommunikation, der Suspension und des Interdikts, soweit ich es vermag und du es brauchst. (Deinde) Hierauf löse ich dich von deinen Sünden im Namen des Vaters und des Sohnes und des Hl. Geistes. Amen.- (Passio) Das Leiden unseres Herrn Jesus Christus, die Verdienste der seligen Jungfrau Maria und aller Heiligen, was du Gutes tust und Übles erleidest, mögen dir zur Vergebung der Sünden, zum Wachstum in der Gnade und zum Lohn im ewigen Leben gereichen. Amen.“ Die Formeln Misereatur, Indulgentiam und Passio dürfen aus triftigen Gründen weggelassen werden. Wenn bei Todesgefahr des Beichtenden die Zeit drängt, kann die Kurzformel angewandt werden: „Ich löse dich von allen Kirchenstrafen und Sünden im Namen des Vaters und des Sohnes und des Hl. Geistes. Amen.“

Die Worte Passio zeigen, daß der sakramentale Ritus nicht End-, sondern Wendepunkt ist: Die Unterwerfung unter die kirchl. Buße soll duch Verbindung mit dem Leiden Christi, den Verdiensten der Heiligen und der ganzen Kirche zu neuem Eifer im christl. Leben helfen.

b) Bei den Worten Indulgentiam soll der Priester über den Pönitenten die rechte Hand heben; darin kann man mit Recht einen Rest der Handauflegung erblicken, die früher zum Versöhnungsritus gehörte (vgl. 1 Tim 5,22). Sinnvoll, wenn auch zur Gültigkeit nicht erforderl., ist das Kreuzzeichen, das der Priester während der Lossprechungsworte über dem Sünder macht. Nach dem Wunsch des 2. Vat. Konz. werden Ritus und Formeln des Bußsakraments so umgestaltet, daß sie Natur und Wirkung des Sakraments deutlicher ausdrücken (Sacrosanctum Concilium 72).

c) Die Kirche bestimmt als passenden Ort für die Spendung des Bußsakraments einen Gottesdienstraum (Kirche, öffentl. oder halböffentl. Oratorium, CICc. 908) und dort den Beichtstuhl (c.909 § 2). Eher gestattet sie für Männerbeichten, weniger für Frauenbeichten, ein Abgehen von dieser Regel (c.910)

5. Der Beichtpriester ist von der Kirche mit der Versöhnung der Sünder verantwortl. betraut. Er hat daher darauf zu achten, ob der Sünder alle Voraussetzungen erfüllt, um sinnvoll das Wort der Versöhnung empfangen zu können, und sich, wenn nötig, um die Schaffung dieser Voraussetzungen seeleneifrig zu bemühen. Klugheit, Takt, Geduld, milde Festigkeit, Demut, Frömmigkeit sind ihm in der Erfüllung dieser Aufgabe, in der er nicht nur als Richter, sondern auch als Lehrer, Arzt und Vater waltet, notwendig.

a) Die Tätigkeit des Beichtvaters trägt richterl. Züge: Er muß streben, sich über den Tatbestand und die jetzige Verfassung des Sünders ein richtiges Bild zu machen, und schließlich das Urteil fällen.

a.1) Den Tatbestand lernt der Beichtvater durch schweigendes, aufmerksames, geduldiges, demütiges Anhören der Selbstanklage des Sünders kennen. Wenn er sich daraus kein genügendes Bild machen kann, muß er das Fehlende durch Fragen zu ergänzen trachten. Dabei geht es nicht nur um den objektiven Gehalt der gebeichteten Sünden, sondern letztl. um die subjektive Schuld des Sünders.

a.2) Der Beichtvater hat darauf zu achten, ob der Beichtende in solcher Verfassung ist, daß er ihm das Lossprechungswort sinnvoll sagen kann (Reue mit Vorsatz und Genugtuungswillen). Als Kennzeichen der richtigen Verfassung kann er die glaubwürdige Versicherung des Beichtenden, seine ernste Art zu beichten, seinen freien Entschluß zu beichten, etwaige besondere Umstände (die eine ehrl. Bekehrung vermuten lassen) ansehen. In die entgegengesetzte Richtung weisen erzwungene oder rein gewohnheitsmäßige Beichten; Oberflächlichkeit und Unaufrichtigkeit bei der Anklage; Verkleinerung und Entschuldigung der eigenen Fehler; die Weigerung, schwer sündhafte Gewohnheiten aufzugeben, die nächste Gelgenheit zur schweren Sünde zu meiden, die notwendigen Besserungsmittel anzuwenden, ungerechten schweren Schaden und großes Ärgernis wiedergutzumachen.

Mit dem Feststellen allein darf sich der Priester nicht begnügen. Er muß vielmehr trachten, durch väterl. Zuspruch die etwa fehlende gute Verfassung des Beichtenden herbeizuführen und die vorhandene zu vertiefen. So wird er nur selten gezwungen sein, einen Beichtenden ohne Lossprechung wegzuschicken.

Der Zuspruch umfaßt als notwendige Stücke die Auferlegung der Genugtuung (II 3 c) und gegebenenfalls das Hinwirken auf die Behebung von Mängeln im bekenntnis oder in der seelischen Verfassung des Beichtenden. Sonstige Anweisungen für das Leben mit Gott können in Art und Ausmaß verschieden gestaltet werden. Am besten wirkt ein leicht verständl., ehrfürchtiger, kurzer Zuspruch, der auf die persönl. Lage des Beichtenden eingeht, ihn zu gutem Streben eindringl. mahnt und ihm neuen Mut gibt.

a.3) Wenn der Beichtpriester zur Überzeugung kommt, daß er zur Lossprechung der gebeichteten Sünden bevollmächtigt und der Beichtende in der dazu nötigen Verfassung ist, muß er ihn lossprechen (CICc. 885). Er soll ja seine Vollmacht nicht willkürl., sondern zum Wohl des reuigen Sünders gebrauchen (vgl. c.888 § 1).

Einem Beichtenden, dem eindeutig die notwendige Verfassung fehlt, ist die Lossprechung (die sakrilegisch wäre) zu verweigern. Durch ein solches Binden (Mt 16,18; 18,18) und Behalten (Joh 20,23) bringt die Kirche dem Sünder zum Bewußtsein, daß er in Schuld ist, von der er sich nicht genügend trennen will, und daß er eben deshalb nicht am Gnadenleben des Mystischen Leibes teilhaben kann. Das tut sie, um ihn zur Umbesinnung zu bringen und schließl. doch von seiner Schuld lösen und damit für die Gnadengemeinschaft des Mystischen Leibes offen machen zu können. Eine nicht zu vermeidende Verweigerung soll in solcher Weise geschehen, daß der Beichtende die Überzeugung gewinnt, der Priester wolle nicht endgültig verurteilen, sondern die Lossprechung nur bis zur ersehnten Beseitigung der Hindernisse aufschieben.

Im Zweifel, ob der Loszusprechende fähig ist, das Bußsakrament zu empfangen (ob er getauft ist, Sünden begehen konnte, tatsächl. gesündigt hat, noch lebt, usw.) empfiehlt sich die bedingungsweise Lossprechung („wenn du fähig bist“).

a.4) Bes. umsichtiger Behandlung bedürfen die Beichtenden, die in nächster Gelegenheit zur Sünde leben, einer sündhaften Gewohnheit verhaftet sind oder nach (mehrmaliger) Beichte derselben Sünde wieder in sie zurückfallen.

Gelegenheitssünder (occasionarii) können erst losgesprochen werden, wenn sie eine freie nächste Gelegenheit zur schweren Sünde aufgeben oder sich um die Überwindung der Gefahren einer notwendigen derartigen Gelegenheit bemühen wollen.

Gewohnheitssünder (consuetudinarii) können und sollen losgesprochen werden, falls sie Besserungswillen haben, wenn auch keine Besserung vorangegangen ist. Böse Gewohnheit und Besserungwille können ja noch miteinander ringen. Mit Umsicht, Festigkeit und Geduld soll daher der Beichtvater zus. mit dem Beichtenden, der an einer sündhaften Gewohnheit hängt, Mittel zu ihrer Überwindung suchen und dem Sünder Vertrauen auf sein von Gott gestärktes Können einflößen.

Rückfällige (recidivi) ohne Besserungswillen dürfen nicht losgesprochen werden. Die Tatsache des Rückfalls läßt vermuten, daß der Besserungswille fehlt, ist aber noch kein Beweis dafür, vor allem bei Sünden, die nicht aus Bosheit, sondern aus Schwachheit begangen wurden. Im Zweifel am Besserungswillen kann sich ein Aufschub der Lossprechung (zur Festigung des Willens des Beichtenden, bes. zum Aufgeben äußerer Gelegenheiten oder zum Erfüllen von Verpflichtungen) manchmal empfehlen. Wenn Rückfällige jedoch bei der Beichte Besserungswillen glaubhaft zeigen, sind sie loszusprechen.

b) Der Beichtpriester muß sich häufig als Lehrer betätigen. Nötigenfalls hat er den Beichtenden über das zu belehren, was zum richtigen Empfang des Bußsakraments notwendig ist, und zwar wenigstens so, daß er sinnvoll beichten und losgesprochen werden kann. Darüber hinaus soll er ihn anleiten, sich möglichst bald ein gründlicheres Wissen zu verschaffen.

Wenn der Priester erfaßt, daß der Beichtende in Fragen seiner sittl. Lebensführung unwissend ist oder irrt, muß er ihn aufklären. Grundvoraussetzung ist dabei freil., daß durch die Aufklärung nicht größerer Schaden entsteht als durch das Schweigen. Auf jeden Fall ist aufzuklären, wer für Sünde oder Todsünde hält, was es nicht ist. Im übrigen muß man unterscheiden, ob die Unwissenheit (der Irrtum) überwindl. oder unüberwindl. ist. Einem überwindl. und schwer schuldbar Unwissenden oder Irrenden fügt die Aufklärung keinen Schaden zu, da er auch ohne sie schuldig wird, möglicherweise aber hilft sie ihm zur Besserung. Einen unüberwindl. Unwissenden oder Irrenden darf man im guten Glauben lassen, wenn er voraussichtlich nach der Aufklärung an seinem verkehrten Verhalten festhalten und damit formal sündigen wird, außer es würde durch das Schweigen größerer Schaden drohen als durch das Reden, z.B. weil der Aufzuklärende in einer Haltung verfestigt würde, die er früher oder später unausbleibl. als sündhaft erkennt, oder weil er in einer bes. gefährl. nächsten Gelegenheit zur Todsünde verharrt oder das Schweigen des Beichtvaters als positive Billigung seines (sittl. unzulässigen) Verhaltens ansieht oder weil aus der Fortsetzung seines Verhaltens Dritten oder dem Gemeinwohl beträchtl. Schaden droht.

c) Der Beichtpriester soll in seiner Tätigkeit nicht nur als Richter die göttl. Gerechtigkeit, sondern auch als Arzt die göttl. Barmherzigkeit verkörpern, der es um das Heil des Menschen geht (vgl. CICc. 888 § 1). Um die Wurzeln der zu heilenden Sünden feststellen zu können, braucht er eine tiefe Seelenkenntnis im allg. und gründl. Kenntnis des Beichtenden im besonderen, zu der ihm außer dem Bekenntnis ergänzende Fragen verhelfen können. Er handelt weise, wenn er zunächst den Hauptfehlern des Beichtenden zu Leibe rückt und erst nach ihrer Überwindung auf die kleineren Dinge eingeht. In kluger Umsicht soll er alle natürl. und übernatürl. Hilfen anwenden, um den Beichtenden von der Anhänglichkeit an die Sünde zu lösen und zu Gott hinzuwenden. Wie auf der natürl. Ebene das Vertrauen zum Arzt eine große Rolle spielt, so im geistl. Leben das Vertrauen zum Beichtvater. Da es von vielen Dingen abhängt, kann es nicht erzwungen werden. Kein Priester soll sich daher als Beichtvater aufdrängen.

d) Seine väterl. Gesinnung zeigt der Beichtpriester, wenn er gern zum Beichthören bereit ist, unparteiisch allen zur Verfügung steht, mit den Mängeln und Sünden der Beichtenden Geduld hat, ihnen aus ihren Nöten mit gütiger Festigkeit heraushelfen will.

6. Aufgabe des Beichtvaters ist es, dem Sünder den Weg von der Sünde zu Gott zu ebnen. Von den wichtigen Teilaufgaben seien einige genannt.

a) Der Beichtvter muß den Beichtenden unterweisen, wie dieser das Bußsakrament empfangen und sein Leben christl. gestalten soll. Zur guten Erfüllung dieser Aufgabe braucht er ein hinreichendes Wissen in der Theologie und in der Seelenführung. Welches Wissen genügt, unterscheidet sich freil. nach Ort und Zeit. Jedenfalls ist der künftige Beichtvater verplichtet, vor Beginn des Beichthörens ein Mindestwissen zu erwerben, und hat der Priester, der als Beichtvater tätig ist, die Pflicht, sein Wissen zu vervollkommnen. Wenn der Beichtvater dem Beichtenden schuldlos eine falsche Auskunft gibt, druch die der Beichtende oder ein Dritter schwer geschädigt wird, muß er die Auskunft (in der nächsten Beichte oder mit Erlaubnis des Beichtenden außerhalb der Beichte) richtigstellen, wenn es ohne übergroße Schwierigkeit (moralische Unmöglichkeit) geschehen kann. Schwerer ist die Pflicht des Beichtvaters, der den Beichtenden schuldbar in Irrtum geführt oder eine mögl. Berichtigung schuldbar unterlassen hat. Durch Vernachlässigung der Richtigstellung ersteht ihm die Pflicht der Wiedergutmachung am Geschädigten.

b) Der Beichtvater erfüllt seine Aufgabe gut, wenn er sich nach Kräften bemüht, den Sünder von der Sünde zu lösen und zu Gott zu führen. Es muß ihm darum gehen, dem Sünder die Augen über seine Sünden zu öffnen und ihn dazu zu bringen, daß er sich (in Reue mit Besserungsvorsatz und Genugtuungsbereitschaft) innerlich von ihnen trennt und sie dem Bußgericht der Kirche unterwirft. Der Priester würde schuldig, wenn infolge seiner Nachlässigkeit der Beichtende nicht zur wahren Bekehrung käme, und hätte die Pflicht, bei Gelegenheit das Versäumte nachzuholen.

In geradem Gegnsatz zu seiner Aufgbe handelt der Priester, wenn er den Beichtenden nicht von der Sünde ab-, sondern zu ihr hinzieht. Die Kirche will selbstverständl. allg., daß die Beichte nicht in das Gegenteil ihres Sinnes verkehrt werde. Besondere Maßnahmen hat sie dagegen getroffen, daß der Beichtende durch den Beichtvater im Zusammenhang mit der Beichte absichtl. zu einer geschlechtl. Sünde angereizt werde (sollicitatio in confessione). Um solche Verfehlungen zu verhüten, verpflichtet die Kirche den Beichtenden, den schuldig gewordenen Priester innerhalb eines Monats dem Gericht des Ortsordinarius oder der Kongregation für die Glaubenslehre anzuzeigen; ein anderer Beichtvater, dem der Beichtende das Geschehen berichtet, muß diesen auf seine schwere Pflicht aufmerksam machen (CICc. 904), jedoch ohne nach dem Namen des schuldigen Beichtvaters zu fragen und nur nach Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Beichtenden. Die Anzeigepflicht ist für den Beichtenden nicht drängend, solange ihm ihre Erfüllung (physisch oder moralisch) unmögl. ist. Wenn er sie aber trotz Möglichkeit innerhalb eines Monats nicht erfüllt, verfällt er der Exkommunikation, deren Lossprechung niemandem vorbehalten ist; erst nach Erfüllung seiner Pflicht oder ihrem ernsthaften Versprechen kann er losgesprochen werden (c.2368 § 2). Über den als schuldig erwiesenen Beichtvater verhängen die kirchl. Oberen die ihnen nützl. scheinenden Strafen (c.2368 § 1). Die Kirche will auch den Beichtvater davor schützen, daß er fälschl. eines solchen Vergehens beschuldigt wird. Die falsche Anklage ist als einzige Sünde dem Apost. Stuhl ratione sui zur Lossprechung vorbehalten (c.894). Außerdem ist darauf die Exkommunikation gesetzt, die dem Apost. Stuhl speciali modo vorbehalten ist; der falsche Ankläger kann nur losgesprochen werden, wenn er die Anzeige formell zurückzieht, den entstandenen Schaden nach Kräften wiedergutmacht und eine entsprechend schwere Buße auf sich nimmt (c.2363).

c) Pflicht des Beichtvaters ist es schließl., dafür zu sorgen, daß der Sünder nicht durch die Furcht, an seinem Ruf oder anderweitig Schaden zu erleiden, davon abgehalten wird, seine Sünden vollständig dem kirchl. Bußgericht zu unterbreiten. Er muß daher über das, was er in der Beichte erfahren hat, nicht nur schweigen, sondern darf diese Kenntnisse auch nicht zum Nachteil des Beichtenden ausnützen.

Zum Schweigen (Beichtsiegel) sind schon von Natur aus alle verpflichtet, die irgendwie den Inhalt der Beichte erfahren haben; der Beichtende wäre berechtigterweise über die Offenbarung seines Bekenntnisses unwillig (natürl. Geheimnis). Verstärkt würde die Pflicht für jene Wissenden, die vom Beichtenden im nachhinein um das Schweigen ersucht wurden und es versprochen haben (versprochenes Geheimnis). – Von Christus, der vom Sünder verlangt, er solle seine Sünden der Schlüsselgewalt der Kirche unterwerfen, ist anzunehmen, daß er in seiner Hirtenliebe doch vom Sünder alle Lasten fernhalten will, die nicht zum Wesen der Beichte gehören, also auch die Bloßstellung des Beichtenden vor andern. – Die Kirche hat darum ausdrückl. das Beichtgeheimnis geboten. Schon zur Zeit Gregors d. Gr. läßt es sich nachweisen. Das 4. Konz. vom Lateran schärft es sein (D 814 [438]; vgl. 2195 [1220]). Das gegenwärtig gültige Kirchenrecht (von 1917) erklärt es für unverletzl. (CICc. 889 § 1) und bedroht seine Verletzung mit schweren Strafen (c.2369). Die von der Kirche auferlegte sakramentale Schweigepflicht entsteht aus jeder sakramentalen Beichte und nur aus ihr, d.h. aus all dem, was der Beichtende dem Priester im Hinblick auf die erbetene sakramentale Lossprechung mitteilt, selbst wenn diese dann nicht erteilt wird. Unter das Beichtgeheimnis fallen also alle gebeichteten Sünden, aber auch alle Dinge, die zur Erkenntnis der Sünden oder des Sünders führen und deren Bekanntmachung diesen verdächtigen, beschämen oder vom Bußsakrament abschrecken könnten (Umstände, Gefährten und Auswirkungen der Sünde, Verweigerung oder Verschiebung der Lossprechung, auferlegte Buße, erteilte Räte; Mängel, die in Zusammenhang mit Sünden stehen; unter Umständen die Tatsache der Beichte).

Gebunden ist durch das Beichtgeheimnis in erster Linie der Beichtvater (c.889 § 1). Selbst mit dem Beichtenden darf er nur mit dessen Erlaubnis außerhalb der Beichte über die gebeichteten Sünden reden. Auf seine schwere Pflicht nehmen die staatl. Gesetze vielfach Rücksicht (Österr. Konkordat 1933 Art. XVIII; Deutsch. Konk. 1933 Art. 9; ö. Strafprozeßordnung § 151; ö. Zivilprozeßordnung § 320; dt. Strafprozeßordnung §§ 53.56; dt. Zivilprozeßordnung § 383,4). Wenn ein Priester über Dinge befragt würde, die er in der Beichte erfahren hat, hätte er das Recht zu sagen, er wisse es nicht, weil allen vernünftigen Menschen klar ist, daß diese Antwort heißt, er wisse es nicht mit mitteilbarem Wissen (vgl. Thomas von A., S.Th. 2,2 q.70 a.1 ad 2; suppl. q.11 a.1 ad 3). Entbinden kann den Beichtvater von seiner Schweigepflicht nur der Beichtende; der Priester soll die Sprecherlaubnis natürl. nur aus ernstl. Gründen erbitten. Vor kirchl. Gerichten wird die Aussage des Beichtvaters selbst nach solcher Erlaubnis nicht zugelassen (c.1757 § 3 n.2). – Außer auf dem Beichtvater liegt die sakramentale Schweigepflicht auf allen, die irgendwie Kenntnis vom Inhalt der Beichte erlangt haben (c.889 § 2).

Direkte Verletzung des Beichtsiegels (durch Bekanntgabe des Sünders und der gebeichteten Sünde) ist Sünde gegen die Heiligkeit des Sakraments und gegen den Ruf des Beichtenden. Den Beichtvater, der sich vermessen in dieser Weise verfehlt, trifft die Exkommunikation, deren Lösung dem Apost. Stuhl specialissimo modo vorbehalten ist; wenn ein anderer vermessen das Beichtsiegel direkt verletzt, soll er je nach der Schwere der Schuld heilsam bestraft werden. Falls aus dem, was der Beichtvater oder der sonstige Wissende sagt oder tut, die Gefahr entsteht, daß andere die Sünde des Beichtenden erkennen (indirekte Verletzung des Beichtsiegels), soll der Beichtvater so bestraft werden wie einer, der sich der Sollicitatio (III 6 b) schuldig gemacht hat, und sollen andere ja nach ihrer Schuld mit heilsamer Strafe belegt werden (c.2369).

Auch ohne Gefahr der Verletzung des Beichtsiegels ist es dem Beichtvater verboten, das in der Beichte erworbene Wissen so zu gebrauchen, daß der Beichtende dadurch belastet wird. Im besonderen dürfen geistl. Obere ein Wissen über Sünden, das aus einer früheren oder jetzigen Beichtstuhltätigkeit stammt, nicht zu einer äußeren Leitung benützen (c.890). Darum auch der Wunsch der Kirche, daß die Oberen nicht die Beichten ihrer Untergebenen hören sollen (c.891).


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