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Arbeit

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 40-42

Im Werden des Menschen auf seine wesentl. Bestimmung hin spielt die Arbeit, die Betätigung zur Schaffung von Werten, eine wichtige Rolle. Die Bestimmung des Menschen liegt in personalen Werten, durch die seine Gottebenbildlichkeit entfaltet wird. Alle anderen Werte sind nur wahre Werte, soweit sie den personalen Werten dienen.

Arbeiten ist daher zunächst als Können und Dürfen zu betrachten, das dem Menschen dazu hilft, den Willen Gottes zu erfüllen, sich zu entwickeln und zu seinem wahren Selbst zu kommen (vgl. Pius XII., UG 254 1781 2639 [DRM IV 341, XV 13, XII 39]), dessen Erreichung durch Untätigkeit gefährdet wird. Darin liegt wohl auch die tiefste Begründung der Arbeitspflicht, des Gesetzes der Arbeit, das dem Menschengeschlecht auferlegt wird. („Wer nicht arbeiten will, soll auch nicht essen“, 2 Thess 3,10; vgl. Gen 2,15; Oration vom Fest des hl. Josef des Arbeiters, 1. Mai.) Dazu treten noch andere Gründe: a) Die meisten Menschen bedürfen der Arbeit zum Erwerb ihres Lebensunterhalts, zu dem sie verpflichtet sind (Gen 3,17–19; Spr 16,26; Leo XIII., D 3268 3270 [1938 c]; Pius XII., UG 512 2640 3391 4483 [DRM III 114 f, XII 39, XIV 548]). b) Die Arbeit kommt auch der Gemeinschaft zugute, der zu dienen des Menschen Pflicht ist (Pius XII., UG 1781 2641 4483 4485 4487 [DRM XV 13, XII 40]). c) Die menschliche Arbeit wird an einem Stoff vollzogen, der aus der Schöpferhand Gottes stammt, läßt den Menschen zum Mitarbeiter Gottes werden und zur Verherrlichung Gottes in der außermenschlichen Schöpfung beitragen (Pius XII., UG 698 2540 [DRM V 91 f, XI 29]). d) Nach dem Sündenfall hat die Arbeit auch den Charakter der Buße (Gen 3,19), was ihr aber nicht ihre Würde nimmt und durchaus nicht ihren ganzen Sinn ausmacht; nach der Hl. Schrift wird der Arbeitsauftrag (Gen 2,15) dem Menschen schon vor der Sünde erteilt.

Christus hat durch sein eigenes Beispiel die Hand-Arbeit von der Geringschätzung befreit, die ihr in der Antike vielfach zuteil wurde (vgl. 2. Vat. Konz., Lumen gentium 41). So achtet das Christentum die Würde jeder ehrl. Arbeit „Die Arbeit ist Dienst Gottes, Gabe Gottes, Kraft und Fülle des menschl. Lebens, Erwerb der ewigen Ruhe“ (Pius XII., UG 3821 [DRM V 154 f]; vgl. UG 679 700 718 2639 2789 [DRM V 83, V 92 f, XV 124, XII 39, III 100 f]).

Gegen die Arbeitspflicht verfehlt sich einerseits der Träge, der jeder Anstrengung aus dem Weg geht. Trägheit (lat. acedia) knüpft an das natürl. Recht auf Erholung an, überschreitet aber die rechten Grenzen. Der Träge sieht in der Arbeit nur eine Last, der er womögl. zu entfliehen sucht (Pius XII., UG 2639 [DRM XII 39]), auch wenn ihm nicht die Kräfte mangeln. Trägheit wird mit Recht zu den Hauptsünden gezählt, da sie leicht zum Laster und zur Quelle anderer Sünden wird („Müßiggang ist aller Laster Anfang“). Anderseits weicht von der rechten Haltung der Arbeitswütige ab, der in der Arbeit nicht mehr ein Mittel zur Erfüllung seiner Lebensaufgabe, sondern einen Selbstzweck sieht und sie so sinnlos vergötzt (Pius XII., UG 2639 3820 [DRM XII 39, V 154]), daß er um ihretwillen die personalen Werte (der Liebe zu Gott, der wahren Selbstliebe und der Nächstenliebe) vernachlässigt.

Die Arbeitspflicht begründet für den Menschen auch das Recht zu arbeiten. Unrecht ist es, einzelnen Personen oder Gruppen die Annahme jeder Arbeit (gesetzlich) zu verwehren; als Unrecht erscheint auch die Behinderung eines Arbeitswilligen an der Arbeit zur Zeit eines Streiks. Freilich läßt sich nicht beweisen, daß ein bestimmter Mensch gerade von einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt werden müßte. Der Staat hat jedoch aus seiner Gemeinwohl-Aufgabe heraus die Pflicht, für Arbeitsmöglichkeit zu sorgen und den Unterhalt von Arbeitslosen, die Arbeit suchen und sie nicht finden, durch ein Ersatzeinkommen zu sichern.


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