Papst Johannes Paul II.
Ein ökumenischer Meilenstein
Ansprache des Papstes anläßlich der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigung beim Angelus-Gebet in Rom am 31. Oktober 1999
Liebe Brüder und Schwestern,
1. In Augsburg geschieht heute, genau in dieser Stunde, ein Ereignis von großer
Bedeutung. Die Repräsentanten der katholischen Kirche und des Lutherischen
Weltbundes unterzeichnen eine Gemeinsame Erklärung zu einer der wichtigsten
Fragen, die Katholiken und Lutheraner in Gegensatz zueinander gebracht hat: Die
Lehre der Rechtfertigung durch den Glauben.
Es handelt sich um einen Meilenstein auf dem nicht einfachen Weg zur
Wiederherstellung der vollen Einheit unter den Christen, und es ist sehr
bedeutsam, dass er gerade in jener Stadt gesetzt wird, in der im Jahre 1530 mit
der "Confessio Augustana" eine entscheidende Seite der Reformation
geschrieben wurde.
Dieses Dokument bildet eine sichere Grundlage für die weitere ökumenische
theologische Forschung, aber auch dafür, die noch verbleibenden Schwierigkeiten
mit begründeter Hoffnung auf eine künftige Lösung anzugehen. Es ist außerdem
ein wertvoller Beitrag zur Reinigung des historischen Gedächtnisses und zum
gemeinsamen Zeugnis.
2. Ich will dem Herrn für die Erreichung dieser Etappe auf dem so schwierigen,
doch freudenreichen Weg der Einheit und der Gemeinschaft unter den Christen
danken. Sie stellt in der Tat eine bedeutsame Antwort auf den Willen Christi
dar, der vor seinem Leiden den Vater bat, dass seine Jünger eins sein mögen
(vgl. Jo 17,11). Anlass zur Dankbarkeit ist auch die Tatsache, dass dieses tröstliche
Zeichen an der Schwelle zum dritten Jahrtausend eintritt, so dass die Christen
zum großen Jubiläum "wenn schon nicht in völliger Einheit, so wenigstens
in der Zuversicht auftreten können, der Überwindung der Spaltungen des zweiten
Jahrtausends sehr nahe zu sein" (Tertio millennio adveniente, 34).
Ich denke voll Dankbarkeit an all jene, die dafür gebetet und gearbeitet haben,
damit diese "Gemeinsame Erklärung" möglich wurde. Zugleich liegt es
mir am Herzen, daran zu erinnern, dass an der vor kurzem beendeten
Sonderversammlung der Bischofssynode für Europa Delegierte der anderen Kirchen
und christlichen Gemeinschaften teilgenommen haben. Die Synode hat den ökumenischen
Weg zu den Zeichen der Hoffnung gezählt für einen Kontinent, der die meisten
Spaltungen unter den Christen hervorgebracht hat und noch immer an den
Konsequenzen leidet.
3. Ich lade alle ein, ihr betendes und eifriges Vertrauen in den Heiligen
Geist zu erneuern, "der uns von den Gespenstern der Vergangenheit, von den
schmerzlichen Erinnerungen der Trennung abzubringen vermag, so dass unser
Engagement immer glaubwürdiger wird" (Ut unum sint, 102).
Die Christen kennen die Worte des Engels an Maria am Tag der Verkündigung:
"Nichts ist bei Gott unmöglich" (Lk 1,37). Ihre Hoffnung auf die
vollständige Einheit beruht auf der Macht Gottes.
Vertrauen wir den ökumenischen Weg der mütterlichen Fürsprache der Jungfrau
an, sie ist das erhabene Vorbild der Rechtfertigung, die aus dem Glauben stammt.
Sie, die vor nunmehr 2000 Jahren das Fleisch gewordene Wort in die Welt getragen
hat, möge alle Glaubenden zu Ihm führen, "der das wahre Licht ist, das
jeden Menschen erleuchtet" (Jo 1,9).
Quelle: Kathpress, 1. November 1999.
Hier folgen Links zu den ökumenisch relevanten Dokumenten:
Gemeinsame
Erklärung zur Rechtfertigungslehre des Lutherischen Weltbundes und der
Katholischen Kirche 1997
(enthält auch den Anhang: Quellen
zur Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre)
Gemeinsame
offizielle Feststellung des Lutherischen Weltbundes und der Katholischen
Kirche vom 11. Juni 1999
(enthält auch den Annex zur Gemeinsamen offiziellen Feststellung)
Interpretationshilfe: Es
empfiehlt sich, mit Lektüre und Studium beim Annex zu beginnen und
dann über die "Gemeinsame offizielle Feststellung" zur
"Gemeinsamen Erklärung" vorzudringen.
Vom katholischen Verständnis aus ist mit dieser Gemeinsamen Erklärung
keine Aufhebung der dogmatischen Beschlüsse des Konzils von Trient
(1545-1563) erfolgt (was auch gar nicht möglich wäre). Wohl aber hat es im
Verständnis von katholischer und lutherischer Position zur
Rechtfertigungsproblematik inhaltliche Annäherungen und Übereinstimmungen
gegeben, die sich in dieser Erklärung niederschlagen.
VATIKANZEITUNG
BETONT DIE BEDEUTUNG DES ANHANGS (ANNEX) ZUR "Gemeinsamen Offiziellen Feststellung"
- Rechtfertigungslehre im Lichte des Annex auslegen
Vatikanstadt, 4. Nov. (ZENIT).- Die italienische Tagesausgabe von "Osservatore
Romano" unterstrich in einer Stellungnahme zur Unterzeichnung der
Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre die Bedeutung des Anhangs zur
"Gemeinsamen Offiziellen Feststellung". Diese Dokumente wurden am 31.
Oktober in Augsburg von Kardinal Cassidy und dem Vertreter des Lutherischen
Weltbundes unterzeichnet. "Osservatore Romano" weist darauf hin, dass
erst der Anhang es erlaube, "zu bestätigen, dass die Verurteilungen der
vergangenen Zeiten nicht mehr die Lehren jeder der beiden Parteien berühren, so
wie sie in der ´Gemeinsamen Erklärung` vorgelegt sind."
Besonders wird auf Ziffer 2 A) des Anhangs verwiesen, wo es heißt:
"Rechtfertigung ist Sündenvergebung und Gerechtmachung, in der Gott ´das
neue Leben in Christus schenkt`(GE)" und: "Die Gerechtfertigten
bleiben in diesem Sinn nicht Sünder".
Die Vatikanzeitung stellt fest, dass die wirkliche Erneuerung des Menschen als
Folge des Wirkens Gottes durch den Text des Anhangs mit aller Klarheit bekräftigt
wird. Unter Ziffer 2 B) des Anhangs wird das katholische Verständnis von
Konkupiszenz, die Neigung zur Sünde, die noch keine Sünde ist, bestätigt.
Unter Ziffer 2 C) des Anhangs wird auch darauf hingewiesen, dass Gottes Gnaden-
wirken das Handeln des Menschen nicht ausschließt, sondern "dass wir durch
die Kraft des Heiligen Geistes mitwirken können und sollen". Ziffer 2 D)
und E) sprechen ausdrücklich von "guten Werken": "Im Endgericht
werden die Gerechtfertigten auch nach ihren Werken gerichtet" (Ziffer 2
E).
ZENIT-Nachrichtendienst (ZD99110524)
Der Vatikan
Enzykliken und Apostolische Schreiben von Papst Johannes Paul II.
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