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25 Jahre Fristenregelung - ein trauriges Jubiläum
(22. Janaur 1998)

Josef Spindelböck

Fast genau 25 Jahre nach dem parlamentarischen Beharrungsbeschluß vom 23.01.1974 zur Einführung der „Fristenregelung“ mit 01.01.1975 in Österreich ist jetzt in Zusammenhang mit der geplanten Einführung der Abtreibungspille Mifegyne eine neue Abtreibungsdiskussion entflammt. Zu tief bleibt weiterhin die „offene Wunde“ (Kardinal König), die durch das material ungerechte Gesetz von der Straffreistellung ärztlich durchgeführter Abtreibungen in Österreich nach vorheriger ärztlicher Beratung innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate (StGB § 97) hervorgerufen worden ist. Dabei hilft es wenig, das Thema nicht mehr anzurühren (Tabu!) und den angeblichen gesellschaftlichen Konsens über Abtreibung nicht in Frage zu stellen. Erstens hat es diesen Konsens nie gegeben, und zweitens gehört es zur Selbstverständlichkeit einer Demokratie, Mehrheitsbeschlüsse zwar als solche zu respektieren, sie aber auch inhaltlich zu kritisieren und an ihrer demokratischen Verbesserung oder Aufhebung zu arbeiten.

Zu fundamental ist das dahinter liegende Grundrecht auf Leben, als daß davon abgesehen werden könnte, daß in Österreich auf Basis von § 97 StGB jährlich Tausende Kinder getötet werden. Der Gesetzgeber wollte von der Bestrafung eines – weiterhin bestehenden – Unrechts absehen; mittlerweile ist bei vielen daraus schon ein „Recht der Frau auf Selbstbestimmung über ihren Körper“ geworden. Hilfe für Schwangere in Not wäre vielerorts möglich und wird auch von privaten, kirchlichen und staatlichen Stellen angeboten – manche schlagen diese aber bewußt aus, da sie ihre Autonomie nicht aufgeben wollen oder nicht zulassen, daß andere diese Hilfe in Anspruch nehmen. Zum 50-Jahr-Jubiläum der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ darf gefragt werden, ob ein derartiges Autonomie-Verständnis nicht zu kurz greift, indem es übersieht, daß ein Mensch für die Lebensentfaltung des anderen verantwortlich ist; in besonderer Weise trifft dies für das prä- und postnatale Mutter-Kind-Verhältnis und die Arzt-Patienten-Beziehung zu, in der auch das Ungeborene als Person thematisiert werden muß.

Mit einem gewissen Recht ist „Helfen statt Strafen“ zum vielgerühmten Slogan geworden; denn tatsächlich darf eine mögliche Strafandrohung nicht zur Ausrede und Entschuldigung für unterlassene Hilfe werden. Noch immer allerdings fehlen viele der von Bruno Kreisky bei Einführung der Fristenregelung versprochenen „flankierenden Maßnahmen“ zur Unterstützung Schwangerer in Not. Es gibt weiterhin keine Trennung zwischen beratendem und abtreibendem Arzt. Daß bei Abtreibung, wo es doch um die bewußt-willentliche Tötung eines Menschen (!) geht, „gar nie nicht“ von Sanktionen gesprochen werden dürfe, muß als Zensurversuch einer gewissen „political correctness“ interpretiert werden. Natürlich hätte ein Gesetzgeber genau zu überlegen und zu unterscheiden, in welchem Fall er wem in welchem Ausmaß eine derartige Sanktion zukommen ließe. So ist z.B. folgender legistischer Vorschlag, formuliert von G. Danhel (Institut f. Ehe und Familie), durchaus bedenkenswert: „Wer auf eine schwangere Frau durch Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses einwirkt, um sie zu einem Schwangerschaftsabbruch zu bewegen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

Das Bewußtsein für die ungeborenen Menschen darf nicht schwächer werden; ihnen eine Stimme zu geben, das ist der Sinn des für viele unangenehmen, aber gerade jetzt notwendigen Widerspruchs gegen eine „Kultur des Todes“, deren Keime wir nur zu leicht in unsere Gesellschaft aufnehmen. Das Eintreten für das ungeborene Leben bedeutet kein Aufdrängen einer kirchlichen Norm, sondern die Geltendmachung eines universalen und unteilbaren Menschenrechts, somit ein Anliegen, das Christen und Humanisten gleicherweise eint. Aus christlicher Perspektive verstärkt sich die Motivation für dieses Eintreten: Gott hat sich den Menschen in bedingungsloser Liebe zugesagt. Er will das Leben eines jeden Menschen. Bereute Schuld verwandelt er in Vergebung. Dem Fristenregelungs-Gesetz ist um der Würde des Menschen willen sein baldiges Ende zu wünschen. Möge sich ein „goldenes Jubiläum“ erübrigen, indem des Menschen Würde wieder zu ihrem vollen Recht kommt!